Drucksache - 0413/XVII
Die Abteilung Bauwesen hat im Sommer 2003 mit dem
Geschäftsführer der Filiale der Fastfoodkette ein Gespräch hinsichtlich der
Verschmutzungsproblematik geführt. Auf freiwilliger Basis hat sich die
Fastfoodkette verpflichtet, im unmittelbaren Umkreis der Filiale (ca. 200 m)
für die Säuberung von Verpackungsmaterial Sorge zu tragen und zusätzliche
Mülleimer aufzustellen. Die im Anschluss an die Vereinbarung stattgefundenen
Überprüfungen haben ergeben, dass diese freiwillige Selbstverpflichtung in der
Regel funktioniert. Verschmutzungen - wie im Winter 2002/2003 - sind auch nach
dem Wechsel der Zuständigkeiten für die Sauberkeit im Straßenland – ab
September 2004 ist das Ordnungsamt zuständig – nicht wieder aufgetreten. Es ist nicht üblich, dass auf Grund eines
Einzelfalles der Senat eine Regelungsvorschrift hierfür erlässt. Gleichwohl
existiert bereits eine Rechtsgrundlage. Es handelt sich bei dem in Rede
stehenden Ärgernis um eine verhaltensbedingte Verschmutzung, die bereits nach §
9 Straßenreinigungsgesetz als ordnungswidriges Handeln geahndet werden kann. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als
erledigt an. |
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