Drucksache - 0119/XIX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GeschäftsordnungGeschäftsordnung
Verfasser:Koglin, JürgenKoglin, Jürgen
Drucksache-Art:Beschlussempfehlung - 1. LesungBeschlussempfehlung - 1. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.02.2012 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Beschluss

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

 

§ 33 wird im Absatz 1 der Satz 1 wie folgt geändert:

 

§ 33
Einwohnerfragestunde

 

  1. In jeder ordentlichen Sitzung der BVV soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen BVV-Sitzung und sollte stets zu Beginn der Sitzung durchgeführt werden.

 

 

In der Präambel wird der Satz 2 gestrichen und der Satz 1 wie folgt geändert:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Neukölln von Berlin gibt sich gemäß  § 8 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom 05. Juli 1971 (GVBl. S. 1169 ff) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) - folgende Geschäftsordnung, wobei die Amts- und Funktionsbezeichnungen geschlechtsspezifisch neutral zu verstehen sind.

 

 

Im § 60 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1-4 wird Absätze 2-5.

 

§ 60
Auslegung der Geschäftsordnung

 

1.In ihrer konstituierenden Sitzung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Geschäftsordnung und Änderungen zur Geschäftsordnung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu ändern.

 

 

Das BVV-Büro wird beauftragt, die Geschäftsordnung auf Grund der vorgenannten Änderungen redaktionell zu überarbeiten.

 

 
 

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