Drucksache - 0048/XIX  

 
 
Betreff: Nachwahl von Mitgliedern des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/SozBA/Soz
Verfasser:BzBm Buschkowsky/BzStR LieckeLiecke, Falko
Drucksache-Art:Vorlage zur WahlVorlage zur Wahl
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
07.12.2011 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin gewählt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Wahl

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln

 

              für das bisherige ordentliche Mitglied

beim Diakonischen Werk Neukölln-Oberspree e.V. (jetzt: Diakonie Simeon gGmbH)

Frau Doris Laaß-Schweinfurth

 

als ordentliches Mitglied

 

Herrn Mathias Düring

Götzstr. 56

12099 Berlin,

der als Sozialarbeiter bei der Diakonie Simeon gGmbH tätig ist

 

und

 

              für das bisherige stellvertretende Mitglied

              beim Diakonischen Werk Neukölln-Oberspree e.V. (jetzt: Diakonie Simeon gGmbH)

              Herr Mathias Düring

 

als stellvertretendes Mitglied

 

              Frau Dagmar Witzerstorfer

              Strassmannstr. 5

              10249 Berlin

die als Fachbereichsleiterin bei der Diakonie Simeon gGmbH tätig ist.

 

 

Begründung:

Die Nachwahl ist erforderlich, weil das bisherige ordentliche Mitglied, Frau Doris Laaß-Schweinfurth, verstorben ist.

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 35 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz vom 02.10.1958

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 02.10.1958.

 

§ 35

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

 

 

(1)  Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet.

(2)  Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören.

(3)  Der Beirat besteht aus

              a) drei Bezirksverordneten;

b) einem Vertreter der Gewerkschaften;

c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen.

(4)  Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt

(5)  Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirates.

 

 
 

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