Drucksache - 0048/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales des Bezirksamtes Neukölln
für das bisherige ordentliche Mitglied beim Diakonischen Werk Neukölln-Oberspree e.V. (jetzt: Diakonie Simeon gGmbH) Frau Doris Laaß-Schweinfurth
als ordentliches Mitglied
Herrn Mathias Düring Götzstr. 56 12099 Berlin, der als Sozialarbeiter bei der Diakonie Simeon gGmbH tätig ist
und
für das bisherige stellvertretende Mitglied beim Diakonischen Werk Neukölln-Oberspree e.V. (jetzt: Diakonie Simeon gGmbH) Herr Mathias Düring
als stellvertretendes Mitglied
Frau Dagmar Witzerstorfer Strassmannstr. 5 10249 Berlin die als Fachbereichsleiterin bei der Diakonie Simeon gGmbH tätig ist.
Begründung: Die Nachwahl ist erforderlich, weil das bisherige ordentliche Mitglied, Frau Doris Laaß-Schweinfurth, verstorben ist.
Gesetzliche Grundlage: § 35 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz vom 02.10.1958
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 02.10.1958.
§ 35 Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten
(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet. (2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören. (3) Der Beirat besteht aus a) drei Bezirksverordneten; b) einem Vertreter der Gewerkschaften; c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen. (4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirates.
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