Drucksache - 1683/XVIII  

 
 
Betreff: Beteiligung der BVV am JobCenterbeirat
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneBA/SozWohnUm
Verfasser:Szczepanski, BerndBüge, Michael
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
08.12.2010 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.01.2011 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
VzK - Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 08. Dezember 2010 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich beim Berliner Senat dafür einzusetzen, dass auch in der neuen Rahmenvereinbarung zu den gemeinsamen Organen und Strukturen der Berliner JobCenter eine Vertretung von Mitgliedern der BVV im JobCenter des jeweiligen Bezirks gewährleistet ist.

 

In dem bekanntgewordenen Entwurf der Rahmenvereinbarung zwischen dem Senat und der Regionaldirektion über die Zusammenarbeit in den JobCentern ist eine Regelung zur Besetzung der Beiräte vorgesehen. Diese entspricht dem § 18 d des Änderungsgesetzes, das am 03.12.2010 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Darin werden die Organisationen genannt, die Mitglieder in den Beirat entsenden dürfen. Politische Gremien, somit auch die Bezirksverordnetenversammlung, gehören nicht dazu.

 

Der § 18 d des Änderungsgesetzes zum Stichwort „Örtliche Beiräte“ nennt die Organisationen, die Vorschläge zur Besetzung der Plätze im Beirat machen können. Es sind „die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere Vertreter der Arbeitsnehmer und Arbeitgeber, sowie Kammern und berufsständische Organisationen und Träger der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht Träger von Maßnahmen sind“.

 

Die Vereinbarung zwischen Senat und Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit wiederholt insoweit nur den Gesetzestext, bietet aber keinerlei Gestaltungsspielraum, sodass jede Bitte eines Bezirkes keine Reaktion im Sinne des Beschlusses auslösen würde und damit sinnlos wäre.

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

 
 

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