Drucksache - 1644/XVIII
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Der § 33 Abs. 3 und 5 wird wie folgt geändert:
§ 33 Einwohnerfragestunde
3. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen, wenn der Fragesteller anwesend ist. Die Fragen können auch von Mitgliedern der BVV beantwortet werden. Die Modalitäten der Beantwortung werden im Ältestenrat festgelegt. 5. Die Frage sollte mit einer kurzen Begründung nicht mehr als drei Minuten beanspruchen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Eine Nachfrage ist zulässig.
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