Drucksache - 1496/XVIII
Das Bezirksamt hat sich beim Senat dafür eingesetzt, dass Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese eine technische Ausstattung - durch Anwendung einer Chipkarte analog zu Zigarettenautomaten - unter der Prämisse des Jugendschutzes aufweisen und somit auch präventiv zur Eindämmung der Spielsucht beitragen können. Hierauf ist der Senat wie folgt eingegangen.
„Leider kann das Land Berlin bezüglich Ihres Vorschlags wenig tun. Die Einführung einer Chipkarte analog zu den Zigarettenautomaten setzt eine Veränderung der technischen Ausstattung der Geldspielautomaten voraus. Diese obliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Spielverordnung). Das Land hat 2006 lediglich die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform erhalten, federführend ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technik und Frauen. Im Übrigen wird das neue Spielhallengesetz in Berlin den Jugendschutz in angemessener Weise berücksichtigen.“
Das Bezirksamt sieht hiermit den Beschluss der BVV als erledigt an.
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