Drucksache - 1460/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GeschäftsordnungGeschäftsordnung
Verfasser:Koglin, JürgenKoglin, Jürgen
Drucksache-Art:Beschlussempfehlung - 1. LesungBeschlussempfehlung - 1. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
02.06.2010 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Beschlussempfehlung - 1. Lesung

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

 

Im § 19 werden die Absätze 7 und 8 neu eingefügt. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

 

§ 19
Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

 

1.   Anträge (Anträge, Ersuchen, Empfehlungen und Entschließungen) müssen mindestens von einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion gestellt werden.

7.   Drucksachen von zwischenzeitlich aus der BVV ausgeschiedenen Antragstellern, die in Ausschüsse überwiesen wurden, sind weiterhin zu behandeln, sofern sie nicht von der Fraktion, der der Antragsteller angehörte, zurückgezogen werden. Noch zu behandelnde Drucksachen von zwischenzeitlich ausgeschiedenen fraktionslosen Antragstellern werden gegenstandslos.

8.   Reichen mehrere Fraktionen und/oder Bezirksverordnete einen gemeinsamen Antrag ein und wird dieser dann von einem oder mehreren Antragstellern zurückgezogen, so bleibt der Antrag so lange bestehen, wie er im Sinne des Abs. 1 noch unterstützt wird.

9.   Die in Ausschüsse überwiesenen und von der BVV noch nicht beschlossenen Anträge gelten mit Ablauf der Wahlperiode als gegenstandslos und sind gegebenenfalls erneut einzubringen.

 

 

Analog des § 19 Abs. 1 wird die Formulierung des § 25 Abs. 1 angepasst.

 

§ 25
Große Anfragen

 

1.   Große Anfragen müssen mindestens von einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion an das Bezirksamt gestellt werden und sind dem Vorsteher spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Pro Fraktion sollen nicht mehr als drei Große Anfragen und von fraktionslosen Bezirksverordneten nicht mehr als eine Große Anfrage eingebracht werden. Dringliche Große Anfragen sind von diesen Formalien nicht betroffen.

 

 

Im § 36 wird im Abs. 6 ein weiterer Satz angefügt.

 

§ 36
Einberufung, Termine und Ferien

 

6.   Die Sitzungen der BVV enden, sofern nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anders beschlossen wird, spätestens um 22.30 Uhr. Die Sitzungsdauer ist auf maximal 6 Stunden begrenzt. Tagesordnungspunkte, die nach Schließung der Sitzung nicht mehr behandelt werden, sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung als Extra-Tagesordnungspunkt nach den Mündlichen Anfragen zu setzen. Auf Antrag kann für diese Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten eine Fortsetzung der Sitzung an einem der darauf folgenden 10 Tage beschlossen werden.

 

 

Das BVV-Büro wird beauftragt, die Geschäftsordnung auf Grund der vorgenannten Änderungen redaktionell zu überarbeiten.

 
 

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