Drucksache - 1219/XVIII
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Ausschreibungen Berliner Vergabestellen unterliegen dem am
23.07.2010 in Kraft getretenen Berliner Ausschreibungs- und
Vergabegesetz. Der Auftragnehmer ist nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitergehende Anforderungen dürfen grundsätzlich
nicht gestellt werden, es sei denn, Bundes- oder Landesgesetz ermächtigt hierzu
ausdrücklich. Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz definiert
eine Reihe weitergehender Anforderungen wie beispielsweise die Tariftreue, den
Mindestlohn, die Frauenförderung, die Beachtung der International Labour Organisation
- ILO - Kernarbeitsnormen, die umweltverträgliche Beschaffung oder die
bevorzugte Vergabe von Leistungen an Unternehmen, die Ausbildungsplätze zur
Verfügung stellen. Die Bereitstellung von niedrigschwelligen
Arbeitsgelegenheiten für psychisch- und suchtkranke Menschen hingegen ist kein
gesetzliches Vergabekriterium und daher nicht im Zuge eines Vergabeverfahrens
von den Firmen auch nicht einforderbar. Das Bezirksamt sieht hiermit den Beschluss der BVV als
erledigt an. |
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