Drucksache - 0861/XVIII
Die Erarbeitung eines Klimaschutzkonzeptes für Neukölln ist nicht Aufgabe von Verwaltungsbehörden wie die Berliner Bezirksämter. Denn die Inhalte eines Klimaschutzkonzeptes beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte räumliche Einheit der jeweiligen Gebietskörperschaft (Stadtgebiet, Gemeindegebiet, Landkreis) oder bei gemeinsamer Aufstellung eines Konzeptes auf das Gebiet mehrerer Kommunen. In einem Klimaschutzkonzept werden die verschiedenen Sektoren des Energieverbrauches und der lokalen Energieversorgung betrachtet. Hierzu gehören bspw. die Haushalte, Industrie und Gewerbe, der Verkehrsbereich, die öffentlichen Liegenschaften und die Landwirtschaft, etc. Ein Klimaschutzkonzept stellt insoweit bereits, ähnlich wie ein Flächennutzungsplan, eine ganzheitliche kommunale Planung für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren dar.
Neben der Bestandsaufnahme des kommunalen Energiebrauchs enthält ein Klimaschutzkonzept die Ermittlung von Einsparpotentialen in den jeweiligen Verbrauchssektoren und die Festlegung eines CO2-Einsparzieles sowie eine Prioritätenliste mit Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles. Von einem integrierten Klimaschutzkonzept wird gesprochen, wenn es die oben genannten Aspekte umfasst, unter Beteiligung der kommunalen Interessengruppen (Bürger, Vereine, Unternehmen etc.) erarbeitet wurde und auch die Prüfung verschiedener Maßnahmen und die damit verbundenen Investitions- und Betriebskosten erfolgt ist.
Ein integriertes Klimaschutzkonzept umfasst also:
- das Gebiet der Kommune (bzw. das Kooperationsgebiet) - eine kommunale Energiebilanz mit Einbeziehung der Verbrauchssektoren - eine CO2-Bilanz für den räumlichen Geltungsbereich - Ermittlung von Einsparpotentialen - Festlegung eines Einsparzieles - Maßnahmenpaket/Prioritätenliste mit Maßnahmen zur Erreichung des Einsparzieles - eine Umsetzungsplanung für die kommenden 10 bis 15 Jahre - Partizipation der Bevölkerung
Neben der Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes gibt es auch die Möglichkeit, ein Teilkonzept aufzustellen, das beispielsweise nur die kommunalen Liegenschaften betrachtet. Zurzeit befindet sich der Referentenentwurf des Berliner Klimaschutzgesetzes in der öffentlichen Diskussion. In § 19 des Gesetzes wird ein geplantes Integriertes Klimaschutz- und Energiekonzept für die gesamte Stadt vorgestellt.
Unabhängig davon hat das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die bezirkseigenen Liegenschaften ständig einzelne Aspekte und Intentionen des Beschlusses bereits zum Gegenstand des bezirklichen Maßnahmenspektrums gemacht:
· Gebäudeenergiebilanzen Das Bezirksamt pflegt die Gebäudeenergiebilanzen seiner Liegenschaften seit mehreren Jahren kontinuierlich. Zu dieser Form der regelmäßigen Fortschreibung gehören sowohl etwaige Veränderungen der Gebäudesubstanz als auch Modifizierungen des Bestandes der technischen Anlagen und somit auch eine entsprechende CO2-Bilanz.
· Potentialbetrachtungen Die im Beschluss thematisierten Potentialbetrachtungen zur Minderung der CO2-Emissionen sind im Vorfeld und im Zusammenhang verschiedener Maßnahmen (Modernisierungen, Erneuerungen, Zentralsteuerung) mit der generellen Zielsetzung der weiteren Senkung der Energieverbräuche zu sehen. Der derzeit zur Verfügung stehende etatliche Rahmen des Bezirks schränkt jedoch auf nicht absehbare Zeit den Handlungsspielraum auf die Realisierung der betrieblich zwingend notwendigen Maßnahmen ein. Potentialbetrachtungen sind aus Sicht des Bezirksamtes insoweit hypothetisch und auch unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen nicht leistbar.
· Controlling Die notwendigen und erforderlichen Controlling-Instrumentarien zur Evaluierung durchgeführter Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Erfassung des veränderten Energiebedarfs und der veränderten Verbrauchsdaten und -kosten) sind vorhanden. Sie werden fortlaufend eingesetzt und entsprechend ausgewertet.
Das Bezirksamt sieht hiermit den Beschluss der BVV als erledigt an. |
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