Drucksache - 0812/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung - Teil I
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GeschäftsordnungGeschäftsordnung
Verfasser:Schlottmann, HanneloreSchlottmann, Hannelore
Drucksache-Art:Beschlussempfehlung - 1. LesungBeschlussempfehlung - 1. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
24.09.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Beschlussempfehlung - 1. Lesung

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:

 

In der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin wird der Begriff Schriftführer wird in Beisitzer geändert. Daraus ergeben sich Änderungen in den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 1-3, 40 Abs. 1 und 47 Abs. 2.

 

§ 2

Zusammensetzung und Wahl

 

1.   Die BVV wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher (nachstehend Vorsteher genannt), den stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteher und eine von der BVV festzusetzende Zahl von Beisitzern.

 

§ 4

Nachwahl

 

2.   Scheiden der Vorsteher und sein Stellvertreter aus, so haben die Beisitzer in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, unverzüglich die Nachwahl zu veranlassen.

 

§ 7

Aufgaben der Beisitzer

 

1.   Die Beisitzer haben den Vorsteher zu unterstützen, die Rednerliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen und die Stimmen zu zählen.

 

2.   Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstehers und seines Stellvertreters übernehmen die Beisitzer in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, die Geschäfte.

 

3.   Sind die Beisitzer in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt der amtierende Vorsteher für die Dauer dieser Sitzung Stellvertreter aus den Reihen der Bezirksverordneten.

 

§ 40

Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

 

1.   Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Beisitzer in die Rednerliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort vom Vorsteher in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Die BVV beschließt mit Mehrheit, ob und zu welchem Tagesordnungspunkt anderen Personen das Wort erteilt werden kann. Näheres regelt der Ältestenrat. Will der Vorsteher sich als Redner an der Beratung beteiligen, so muss er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.

 

§ 47

Namentliche Abstimmung

 

2.   Für die namentliche Abstimmung erhält jeder Bezirksverordnete drei Abstimmungskarten, die seinen Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnet sind. Jeder Bezirksverordnete wirft seine Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch den Vorsteher werden die Stimmen von den Beisitzern gezählt.

 

 

Der § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 15
Ausschüsse

 

2.   Der Vorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Einberufungen von Sitzungen in den BVV-Ferienzeiten bedürfen der Zustimmung des Vorstehers und setzen ein Einverständnis aller Fraktionen voraus. Lediglich bei außerordentlich notwendigen Sitzungen kann mehrheitlich ein Sitzungstermin vereinbart werden, der auch der Genehmigung des Vorstehers bedarf. Sitzungen des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden und des Jugendhilfeausschusses sind von diesen Regelungen ausgenommen.

 

 

Im § 17 wird folgende Ergänzung vorgenommen:

 

§ 17

Verfahren

 

6.   Tonaufnahmen in Ausschusssitzungen sind grundsätzlich nur für die Protokollführung zulässig. Nach Genehmigung des Protokolls sind die Speichermedien zu löschen. Sonstige Tonaufnahmen und Bildaufzeichnungen sind nur mit Genehmigung des Ausschusses gestattet.

 

 

Im § 24 wird der Abs. 5 angefügt:

 

§ 24
Änderungsanträge

 

5.       Noch nicht beschlossene Änderungsanträge oder Beschlussempfehlungen werden gegenstandslos, wenn die Ursprungsdrucksache (Ursprungsantrag) zurückgezogen wurde.

 

 

Im § 30 wird folgende Ergänzung vorgenommen:

 

§ 30
Entscheidungen des Ausschusses

 

3.   Eine Beratung über Eingaben und Beschwerden findet nicht statt, wenn sie keine Namensunterschrift und Adresse tragen. Eine Namensunterschrift ist nicht notwendig, wenn die Eingaben und Beschwerden durch elektronische Post (E-Mail) übermittelt werden.

 

 

Im § 33 Abs. 3 und 4 werden folgende Ergänzungen bzw. Änderungen vorgenommen:

 

§ 33
Einwohnerfragestunde

 

3.   Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen, wenn der Fragesteller anwesend ist.

 

4.   Pro Fragesteller sind maximal zwei Fragen zulässig. Die Fragen sind spätestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsteher schriftlich einzureichen. Sie müssen einen Zusammenhang zur aktuellen Bezirkspolitik und/oder zur Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung haben. Über die formale Zulässigkeit entscheidet der Vorsteher. Die Bürger werden bei Abgabe ihrer Fragen im BVV-Büro in eine Frageliste eingetragen und in der Sitzung der Reihe nach aufgerufen.

 

 

 

Im § 52 Abs. 3 wird folgende Ergänzung vorgenommen:

 

§ 52
Beschlussprotokoll, Aufnahme auf Tonträger, Niederschrift

 

3.   Auf Wunsch der Fraktionen, fraktionsloser Bezirksverordneter oder des Bezirksamtes können diese eine Kopie des Tonträgers zu einzelnen Tagesordnungspunkten erhalten. Andere Personen können eine Kopie des Tonträgers nur zu öffentlichen Tagesordnungspunkten bekommen.

 

 

Im § 58 Abs. 2 wird folgende Änderung vorgenommen:

 

§ 58
Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

 

2.   Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt des Vorstehers (§§ 53 bis 56) finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes Anwendung.

 

Der § 61 ist bei Annahme der Beschlussempfehlung redaktionell wie folgt zu ergänzen.

 

§ 61
In-Kraft-Treten

 

9.   Stand nach der Änderung durch BVV-Beschluss vom 24. September 2008

 

 

Das BVV-Büro wird beauftragt, das Inhaltsverzeichnis nach den vorstehenden Änderungen redaktionell zu überarbeiten.

 

 
 

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