Drucksache - 0734/XVIII  

 
 
Betreff: Wahl der Mitglieder des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/SozWohnUmBA/SozWohnUm
Verfasser:BzBm Buschkowksy/BzStR BügeBüge, Michael
Drucksache-Art:Vorlage zur WahlVorlage zur Wahl
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.05.2008 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Wahl
Vorschlagsliste 1
Vorschlagsliste 2

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales, Wohnen und Umwelt des Bezirksamtes Neukölln

 

A.Aus dem Kreis der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung

 

I.  zu ordentlichen Mitgliedern

  3 Bezirksverordnete

 

II. zu Stellvertretern

  3 Bezirksverordnete

 

B.nach der anliegenden Vorschlagsliste der Abt. Soziales, Wohnen und Umwelt

I.  zu ordentlichen Mitgliedern

1 Vertreter der Gewerkschaften,

 

3 Vertreter von Vereinigungen,

   die Hilfebedürftige betreuen

 

II. zu Stellvertretern

1 Vertreter der Gewerkschaften,

 

3 Vertreter von Vereinigungen,

   die Hilfebedürftige betreuen.

 

Begründung:

 

Die Amtszeit des bisherigen Beirates ist abgelaufen, Neuwahl ist erforderlich.

Die in der anliegenden Vorschlagsliste enthaltenen Wahlvorschläge sind von den angegebenen Organisationen eingereicht worden.

Im Einverständnis mit den Gewerkschaften wird angeregt, für den Sitz des Gewerkschaftsvertreters im Beirat

 

als ordentliches Mitglied den DGB-Vorschlag und

als Stellvertreter den DBB-Vorschlag

 

zu berücksichtigen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

 

§ 35 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz vom 02.10.1958

 

 

Anlage:

2 Vorschlagslisten

 

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 02.10.1958.

 

§ 35

 

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

 

(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein  Beirat gebildet.

 

(2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören.

 

(3) Der Beirat besteht aus

 

a) drei Bezirksverordneten;

b) einem Vertreter der Gewerkschaften;

c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen.

 

 

(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt

 

(5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirates.

 

 
 

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