Drucksache - 0543/XVIII
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Zu 1.: Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV), eine von 17 KV
in der Bundesrepublik, ist in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Selbstverwaltung
von Krankenkassen und Kassenärzten einerseits sowie als Körperschaft
Öffentlichen Rechts andererseits ein wesentlicher Akteur bei der Sicherung der
ambulanten kassenärztlichen Versorgung in Berlin. Der paritätisch mit drei
Vertretern der Ärzte sowie drei Vertretern der Kassen besetzte
Zulassungsausschuss der KV unterscheidet u. a. über die Zulassung von Ärzten
entsprechend der vom gemeinsamen Bundesausschuss vorgegebenen bundesweit
geltenden Bedarfsplanung. In der Bedarfsplanung sind die sog. Versorgungsregionen
festgelegt. Überdies ist dort definiert bei welchem zahlenmäßigen Verhältnis
von Ärzten zu Einwohnern eine Region als 100-prozentig versorgt gilt. Diese
Kriterien sind entscheidend für die Zulassung von Kassenarzt-Niederlassungen.
Bei einer Überschreitung des 100-prozentigen Versorgungsgrades, jeweils
spezifisch in den einzelnen ärztlichen Fachdisziplinen, um mehr als 10 Prozent
werden weitere Niederlassungen von Ärzten in den betroffenen
Versorgungsregionen nicht zugelassen. Seit 2003 ist Gesamt-Berlin eine Versorgungsregion, bis
dahin war jeder Berliner Bezirk für sich eine Versorgungsregion. Das heißt, dass
der Zulassungsausschuss keine weiteren Kassenarzt-Niederlassungen, jeweils
bezogen auf die einzelnen ärztlichen Fachdisziplinen zulässt, wenn der
durchschnittliche Versorgungsgrad in Berlin bei 110 Prozent liegt. Diese
Regelung berücksichtigt aber nicht, dass es trotz des guten Berliner
Durchschnittswertes in einzelnen Disziplinen erhebliche Unterschiede der
Versorgung einzelner Bezirke gibt. In Bezirken, deren Haushalte ein höheres
Durchschnittseinkommen erzielen, in denen mithin mehr Menschen privat krankenversichert
sind und die insofern wirtschaftlich für Ärzte attraktiver sind, befinden sich
z. T. weit überproportional viele Arztpraxen, während in wirtschaftlich weniger
attraktiven Bezirken der Versorgungsgrad in manchen Fachdisziplinen um ein Vielfaches
niedriger liegt, dort z. T. sogar fast Unterversorgung vorliegt
(Versorgungsgrad kleiner als 50 %). Zu 2.: In welcher Form sich Veränderungen der Versorgungsqualität
bei einer eventuellen Umstrukturierung der KV für Neukölln ergeben würden,
lässt sich nicht einschätzen. Entscheidender für die Sicherung der
medizinischen Versorgung in Neukölln sind, unabhängig von der Struktur der KV,
die Vorgaben der Bedarfsplanung als Kriterien für die Zulassung von
Kassenarzt-Niederlassungen. Die Aufteilung der Versorgungsregion Gesamt-Berlin
auf die zwölf Einzelbezirke (wie vor 2003) oder zumindest auf Quadranten stellt
nach Einschätzung des Bezirksamtes die einfachste Möglichkeit dar, die durch
die große Diversität Berlins begründete z. T. eklatante Ungleichheit der
medizinischen Versorgung durch niedergelassene Ärzte in den Bezirken zu
beseitigen. Die KV Berlin lehnt diese Möglichkeit jedoch ab. Es werde aber
geprüft, so die KV Berlin, inwieweit man durch wirtschaftliche Anreize (bessere
Vergütung von Leistungen in Praxen, die in sozial schwierigeren Bereichen
liegen) die Anzahl von Kassenarzt-Niederlassungen in weniger gut versorgten
Bezirken erhöhen kann. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt
an. |
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