Drucksache - 0452/XVIII  

 
 
Betreff: Kinder in Bedarfsgemeinschaften
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKEBA/Jug
Verfasser:Dr. Stelz, SylviaVonnekold, Gabriele
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
31.10.2007 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Sozialausschuss Entscheidung
13.11.2007 
13. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
06.12.2007 
15. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.01.2008 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
15.10.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung - 2. Lesung
VzK - Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Entsprechend dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23.01.2008 hat die Abteilung Jugend den Geschäftsführer des Jobcenters Neukölln am 18.03.2008 angeschrieben. In diesem Zusammenhang führte er mit Schreiben vom 18.04.2008 folgendes aus:

 

Bei allem Verständnis für die Sorge des Jugendhilfeausschusses um das Kindeswohl, das eventuell bei Leistungskürzungen von Familienangehörigen tangiert werden kann, hegt der Geschäftsführer zunächst datenschutzrechtliche Bedenken, prophylaktisch alle Bedarfsgemeinschaften zu melden, die von einer Sanktionierung oder Leistungseinstellung betroffen sind. Hier sind seines Erachtens noch tiefer gehende Prüfungen erforderlich.

 

Laut einer aktuellen Analyse der in 2008 verhängten Sanktionen leben in mindestens 30 Prozent der Bedarfsgemeinschaften Kinder. Werden die bisher verhängten Leistungseinschränkungen hochgerechnet, würden ca. 4.000 Bedarfsgemeinschaften mit Kindern im Jahr direkt oder indirekt von Leistungseinschränkungen betroffen sein. Berücksichtigt sind auch die Familien, in denen minderjährige Jugendliche oder volljährige Geschwisterkinder unter 25 Jahren, die als Teil der Bedarfsgemeinschaft leben, sanktioniert werden. Der Beschluss beabsichtigt, die Gefahr einer Mangelversorgung von Kindern aus materieller Not zu lindern. Bei einer Größenordnung von 4.000 Bedarfsgemeinschaften fragt sich der Geschäftsführer, ob der sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes diese Aufgabe mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu realisieren vermag.

 

Darüber hinaus sieht er diesen Auftrag nicht als Aufgabe des sozialpädagogischen Dienstes definiert. Es stellen sich ihm die Fragen, ob alle Familien aufgesucht werden, um eine Mangelversorgung festzustellen, ob und mit welchen Mitteln eine festgestellt Mangelversorgung gemindert werden soll und ob der Familie zusätzliche finanzielle Hilfen oder Sachleistungen in Aussicht gestellt werden.

 

Seitens des Jobcenters verweist der Geschäftsführer darauf, dass eine fallweise Zusammenarbeit mit den dort zur Verfügung stehenden Personalressourcen in der genannten Größenordnung nicht realisiert werden kann. Der aus der innerorganisatorischen Abwicklung resultierende Mehraufwand wäre nur zu rechtfertigen, wenn die rechtlichen Fragen geklärt sind und tatsächlich Informationen in dieser Größenordnung von den Mitarbeitern des Jugendamtes sinnvoll verarbeitet werden können.

 

Im Rahmen der bestehenden Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz versichert er, dass die Mitarbeiter selbstverständlich weiterhin in jedem Einzelfall wie bisher mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen werden, sofern Verdachtsmomente für Verletzungen des Kinderschutzes vorliegen, unabhängig von einer Kürzung der Geldleistung.

 

Das Bezirksamt sieht den Beschluss damit als erledigt an.

 

 
 

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