Drucksache - 0443/XVIII  

 
 
Betreff: Columba livia forma urbana ? die gemeine Straßentaube
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBA/BüDGes
Verfasser:Kroll, ChristopherVogelsang, Stefanie
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
31.10.2007 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Naturschutz und Grünflächen Entscheidung
06.12.2007 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Naturschutz und Grünflächen erledigt   
Ausschuss für Wohnen und Umweltschutz Entscheidung
07.11.2007 
9. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wohnen und Umweltschutz erledigt   
Ausschuss für Bürgerdienste und Gesundheit Entscheidung
10.04.2008 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Gesundheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.04.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
15.10.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung - 2. Lesung
VzK - Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Nach Mitteilung des Gesundheitsamtes sind in der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Schädlingen (SchädlingsbekVO) eindeutige Regelungen für Eingriffsmaßnahmen gegen die Straßentaube als Gesundheitsschädling vorgesehen. So werden die Tauben nach dieser Verordnung als Schädlinge definiert, „wenn auf Grund der Massierung der Tiere verwahrloste Nistplätze und Kotansammlungen in unmittelbarer Nähe von hygienisch sensiblen Aufenthaltsbereichen des Menschen entstehen“. Damit erhält das Gesundheitsamt eine Rechtsgrundlage, um gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen anzuordnen. Allerdings sind bei Tauben ausschließliche mechanische Abwehrmaßnahmen unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

 

Zurzeit muss sich das Gesundheitsamt bei Beschwerden wegen fehlender Rechtsnormen auf Information und Beratung der Verantwortlichen beschränken. Dabei werden auch Ortsbesichtigungen vorgenommen und die Verantwortlichen auf erfolgversprechende Bekämpfungsmaßnahmen hingewiesen. Bei Missständen im Bereich von übergeordneten Objekten im öffentlichen Raum wie beispielsweise Eisenbahn- und Autobahnbrücken wird die zuständige Senatsverwaltung informiert.

 

Die neue Verordnung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz befindet sich derzeit im Mitzeichnungsverfahren. Mit dem Inkrafttreten ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

 

Das Bezirksamt wird neue Erkenntnisse im Ausschuss für Bürgerdienste und Gesundheit bekanntgeben und sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

 
 

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