Drucksache - 0259/XVIII
Die Verwaltung hat das
Straßenverkehrsamt für den Landkreis Dahme-Spreewald angeschrieben und
Maßnahmen für eine bessere Sichtbarkeit der Mittelinsel auf Brandenburger Seite
in Verlängerung der Groß-Ziethener Chaussee angeregt und auf die entsprechenden
Ergebnisse des Verkehrskonzeptes für das südwestliche Rudow hingewiesen. Ende Oktober 2009 hat das
Straßenverkehrsamt hierzu Stellung genommen: „Die Mittelinsel liegt
außerhalb einer Ortschaft. Sie ist mit dem Verkehrszeichen 222 (Rechts vorbei)
und 605 (Leitbake) versehen. Aus Großziethen kommend beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit laut § 3 Absatz 3 StVO für PKW 100 km/h; die Ortstafel
(Verkehrszeichen 310) von Berlin steht ca. 85 Meter hinter der Mittelinsel. Der
Kraftfahrzeugführer kann erkennen, dass er in eine Ortslage einfährt. Er hat
daher seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen (§ 3 Absatz
StVO). Aus Berlin kommend kann bei regelkonformer Fahrweise die Mittelinsel
ebenso hinreichend erkannt werden. Hinsichtlich der Sichtbarkeit
während der Dunkelheit ist die Mittelinsel aus Richtung Berlin gut erkennbar.
Aus der anderen Richtung kommend werden zur besseren Erkennbarkeit die
Verkehrszeichen mit Folie Typ 3 versehen. Eine weitere Beschilderung ist aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht notwendig.“ Zum Wunsch der Herabsetzung der
Geschwindigkeit vor der Mittelinsel auf Brandenburger Seite teilt das
Straßenverkehrsamt weiterhin mit: „Die neue StVO und deren
Verwaltungsvorschriften sind noch restrektiver als bisher, was
Geschwindigkeitsbeschränkungen betrifft. Demnach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben
haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Die
Unfallauswertung der Jahre 2008 und 2009 zeigt, dass die Rudower Allee
außerorts nicht auffällig ist. Es gab fünf Unfälle ohne Personenschäden. Von
den fünf Unfällen waren drei durch Wild verursacht worden. Bei keinem der
Unfälle wurde eine nicht angepasste Geschwindigkeit als Unfallursache angegeben.“ Das Straßenverkehrsamt
Dahme-Spreewald kommt nach dieser Prüfung zu dem Schluss, dass die vom Bezirk
vorgebrachten Gründe keine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung
rechtfertigen. Das Bezirksamt sieht damit den
Beschluss als erledigt an. |
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