Auszug - Umwandlung zu Gemeinschaftsschulen
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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die nachstehenden Schulen werden nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17a Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) vom 26.1.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010 sowie durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010, rückwirkend zum 1.8.2010 zu Gemeinschaftsschulen umgewandelt:
Begründung:
Die betreffenden Schulen wurden bisher als Gesamtschulen geführt. Nach § 17 Abs. 1 SchulG existiert diese Schulform nicht mehr.
Gemäß § 109 Abs. 3 SchulG entscheiden die Bezirke über die Umwandlung der von Ihnen verwalteten Schulen. Nach § 12 Ziffer 10 des Bezirksverwaltungsgesetzes hat die Bezirksverordnetenversammlung über die Umwandlung zu entscheiden.
Die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Der Vorlage zur Beschlussfassung wird mit Stimmen der SPD, CDU, Grünen, GRAUEN und LINKEN bei Gegenstimmen der FDP und eines fraktionslosen Bezirksverordneten zugestimmt.
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