Auszug - Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2005
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Vorlage zur Beschlussfassung in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige Ausgaben 15.419.853,43 EURO
außerplanmäßige Ausgaben 2.739.295,43 EURO
Begründung
Im Laufe des Haushaltsjahres 2005 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan 2005 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§ 37 und 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.
Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88 Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen sondern die tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen wurde sehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für soziale Leistungen bei den Konsumtiven Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht immer möglich. Gegenüber der Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein Haushaltsausgleich überwiegend durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen sichergestellt.
Die Bewilligungen sind vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen Eigenverantwortung - auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume in künftigen Haushaltsjahren - entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1,
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2005.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Der Beschlussempfehlung wird einstimmig zugestimmt.
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