Auszug - Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2008
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Die
Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung
von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.1 AV § 37 LHO nachträglich die vom
Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen
zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen
Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung: überplanmäßige
Ausgaben 22.131.275,25
EURO außerplanmäßige
Ausgaben 7.287.866,58
EURO außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung 520.000,00
EURO Begründung Im
Laufe des Haushaltsjahres 2008 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für
die im Haushaltsplan 2008 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch Einsparungen
an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder durch
Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten
über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen ) zugelassen
werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren in
jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen
sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§ 37 und 38 der
Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses zulässig. Sie
bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88 Abs.
2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen
herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen sondern die
tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen
war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen
Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere
Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder
teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden konnte. Bei den Entscheidungen, über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben
zuzulassen, wurde sehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für
soziale Leistungen bei den Konsumtiven Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht
immer möglich. Gegenüber der
Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein
Haushaltsausgleich überwiegend durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen
bzw. durch Mehreinnahmen sichergestellt. Die Bewilligungen sind
vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen
Eigenverantwortung – auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume
in künftigen Haushaltsjahren – entschieden worden. Rechtsgrundlagen: Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und
Abs. 7 Satz 1 , § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des
Haushaltsergebnisses 2008. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Der Überweisung der Vorlage zur Beschlussfassung in
den Hauptausschuss wird einstimmig zugestimmt. |
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