Auszug - Umgang mit dem neuen Ladenschlussgesetz
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Es wird eine Übersicht
verteilt über die Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelbetriebe. Die allgemeinen
Ladenöffnungszeiten sind Montag bis Samstag von 00.00 bis 24.00 Uhr und an den
Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr. Vier Sonn- und Feiertage werden per
Allgemeinverfügung vom Senat freigestellt und daneben hat jede Verkaufsstelle
die Möglichkeit, aus besonderem Anlass an zwei Sonntagen im Jahr zu öffnen. Auf Nachfrage von Herrn Mahlo erklärt
Frau Dr. Joswig, dass ein Teil der Verwaltung durch die neuen
Ladenöffnungszeiten insofern entlastet wird, als keine Ausnahmegenehmigungen
mehr bearbeitet werden müssen. Dies hat aber auch zur Folge, dass nunmehr
weniger Einnahmen erzielt werden. Stärker belastet werden wird die
Lebensmittelaufsicht, die nun auch in den Abendstunden wird arbeiten müssen.
Eventuell muss auch die Parkraumüberwachung in die Abendstunden ausgedehnt
werden. Die Wochenmärkte haben festgesetzte Zeiten, ob der private Veranstalter
andere Zeiten erwägt, ist der Verwaltung nicht bekannt. |
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