Auszug - Bericht zu Rechtsveränderungen im Bereich des Wohngeldes SGB II nach SGB XII  

 
 
31. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Sozialausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 16.06.2009 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Puschkin-Zimmer, 1. Etage, Raum A105
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Frau Schoenthal Herrn Braun (stv

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Frau Schoenthal Herrn Braun (stv. Fachbereichsleiter/ Gruppenleiter SGB XII) und Herrn Schewetzky (Leiter des Fachbereichs des Wohngeldamtes)

 

Herr Braun teilt mit,  dass im Bereich SGB XII keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind und berichtet über folgende Rechtsänderungen im Bereich des SGB II:

 

§ 10 Abs. 5  SGB II Zumutbarkeit

Welche Arbeit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zumutbar ist bestimmt § 10 SGB II: Hiernach ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn eine der Ausnahmetatbestände nach § 10 Abs. 1  Nr. 1 bis 5 liegt vor. Herr Braun verdeutlicht dies anhand eines Beispiels.

 

Neu eingefügt wurde in § 10 Abs. 2 SGB II die Nr. 5. Hiernach ist eine Arbeit auch nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

 

In der Regierungsbegründung heißt es hierzu:

Nach dem Grundsatz des Forderns sind erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu verpflichtet, insbesondere durch Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, muss abgewogen werden, welche Tätigkeit hierzu geeignet ist. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt. Deshalb wird mit der Ergänzung des § 10 klargestellt, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. Das persönliche Interesse an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, grundsätzlich zurückstehen. Bei der im Einzelfall notwendigen Abwägung soll jedoch berücksichtigt werden, dass eine bereits ausgeübte Beschäftigung die Vorstufe zu einer Bedarf deckenden Beschäftigung sein kann oder eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit nach einem nachvollziehbaren Geschäftsplan künftig einen ausreichenden Überschuss erbringen kann.

 

 

§ 31 Sanktionen  / § 39 SGB II Sofortige Vollziehbarkeit

Der Rechtsschutz für Betroffene gegen Maßnahmen des Leistungsträgers im Rahmen des SGB II wird weiter eingeschränkt. Arbeitsuchende müssen mit sofortigen Sanktionen nach § 31 SGB II (Absenkung oder Wegfall des Arbeitslosengeldes II) rechnen, wenn sie zur persönlichen Meldung bei der Arbeitsagentur aufgefordert oder zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme verpflichtet werden und nicht erscheinen, auch wenn sie der Auffassung sind, dass sie nicht dazu verpflichtet sind und deshalb Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. Der Anwendungsbereich des § 39 SGB II ist deutlich erweitert worden.

Nach dem neugefassten § 39 SGB II haben nunmehr Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.                                                      der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2.                                                      der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3.                                                      mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder

4.                                                      mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

keine aufschiebende Wirkung.

 

§§ 16 bis 16g SGB II Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

In der Folge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist der § 16 SGB II redaktionell überarbeitet und neu strukturiert worden. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nunmehr in den Bestimmungen der §§ 16 bis 16g SGB II detailliert geregelt.

 

AV-Wohnen

Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 haben die Regelungen für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II und nach dem SGB XII vereinheitlicht.

 

Bis dahin war durch das mittlerweile aufgehobene Rundschreiben I Nr. 24/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom  08. Dezember 2005 bestimmt, dass bei der überwiegenden Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII in der Regel keine Maßnahmen zur Senkung der Miete durch den Träger der Sozialhilfe zu veranlassen sind.

 

Im Rahmen der beschriebenen Vereinheitlichung der Bestimmungen für beide Rechtskreise, ist diese Sonderregelung für nach dem SGB XII Leistungsberechtigte entfallen. Da es hier auch keinen Bestandsschutz gibt, ist der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der routinemäßigen Fallbearbeitung nunmehr gehalten, vor dem Hintergrund der aktuellen Fassung der AV-Wohnen, in entsprechend gelagerten Einzelfällen zu prüfen, inwieweit die individuellen Kosten der Unterkunft als angemessen zu betrachten sind. Unter Berücksichtigung des Personenkreises der nach dem SGB XII Leistungsberechtigten, bei dem regelmäßig altersbedingte und/oder gesundheitliche Einschränkungen vorliegen sowie den Bestimmungen der Nr. 4 der AV-Wohnen, ist dabei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Insoweit wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass nur in wenigen Ausnahmefällen zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufzufordern ist.

 

Dem Vernehmen nach soll die AV-Wohnen aufgrund des geänderten Mietspiegels angepasst werden.

 

Herr Schewetzky  berichtet aus der Sicht des Wohngeldamtes folgendes:

 

Insgesamt bedeutet das neue Wohngeldgesetz für alle bisherigen Wohngeldempfänger eine teilweise deutliche Erhöhung ihres monatlichen Wohngeldes ab 1.1.2009. Zu dem Kreis der Wohngeldberechtigten können nun auch Haushalte stoßen, die bisher nur wegen knapper Überschreitung der Einkommensgrenzen oder wegen Begrenzung der Miete infolge der niedrigen Höchstbeträge kein Wohngeld erhalten konnten.

 

Das Wohngeld wird auf Antrag der wohngeldberechtigten Person (der/die Antragssteller/in) geleistet. Derjenige der Wohngeld beantragt heißt nicht mehr Antragssteller sondern Wohngeldberechtigter.


Folgende Veränderungen führen zu der Erhöhung des Wohngeldes:

-                                                          Die Miethöchstbeträge wurden auf Neubaumietenniveau zusätzlich um 10%   angehoben

-                                                          Das Wohngeld nach den Wohngeldtabellen wurde generell um 8% erhöht.

 

Herr Schewetzky berichtet, dass es im Wohnungsamt aufgrund der hohen Zahl an Wohngeldanträgen sowie Rückständen einer zusätzlichen Maßnahme (Schließwoche) bedurfte, um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen. Diese wurde mit internen Absprachen im Sinne des Antragsstellers veranlasst. Der jetzige Stand der Bearbeitung eines Antrages beläuft sich auf ca. 3 Monate.  Bei Härtefällen werden die Anträge bevorzugt bearbeitet.

 

Herr BzStR ergänzt, dass trotz der langen Bearbeitungszeit sehr wenige Beschwerden bei ihm eingegangen sind, was positiv zu werten ist. Die Wartezeit der Bearbeitung der Wohngeldanträge ist von ca. 6 auf 3 Monaten gefallen.

Aufgrund der Novellierung, war eine Schulung der Mitarbeiter erforderlich sowie neue Mitarbeiter mussten eingearbeitet werden, welches die Bearbeitungszeit hinaus zögerte.

 

Herr Schewetzky wird eine Synopse des Wohngeldgesetzes 2008/2009 dem Protokoll beifügen (Anlage).

 

Nach Beantwortung der Fragen aus dem Ausschuss bedankt sich Frau Schoenthal für die Erklärungen und Berichterstattung.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SynopseWoGG2008-2009-10 (195 KB)    

 
 

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