Auszug - Ausgaben- und Fallzahlenentwicklung bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen (stationäre und häusliche Pflege sowie Eingliederungshilfe)
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Frau Schoenthal und Frau Dr.
Stelz möchten gerne wissen, warum die Kosten sehr erhöht sind und wie dies
finanziert wird. Herr BstR Büge führt dazu
aus, dass es Bereiche gibt, wo Fallzahlen und Kosten gestiegen sind. Ein
Beispiel wären hier die teilstationäre und die ambulante Hilfe. Der
überwiegende Teil der Ausgaben wird über Vereinbarungen der zuständigen
Senatsverwaltung mit den Einrichtungsträgern festgelegt. Im Bezirk Neukölln ist
u.a. auch die soziale und demografische
Struktur zu berücksichtigen, diese ist im Bezirk Neukölln anders als in den Bezirken
Reinickendorf oder Steglitz-Zehlendorf. Des Weiteren stellen Einrichtungen in
den ehemaligen Westbezirken z.B. ihre
Investionskosten in Rechnung, was
in Einrichtungen der ehemals Ostbezirke nicht der Fall ist. Die Kosten richten sich
am Median aus. Die Zuweisungen des
Senats an den Bezirk richten sich nach diesem Mittelwert. Herr BstR Büge teilt mit,
dass Anfang Januar 2009 ein Schreiben an die Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales -Senatorin mit der Bitte um
Unterstützung ging (zu den erhöhten Transferleistungen im Bereich Hilfe
in besonderen Lebenslagen (HbL)). Frau Pohl, möchte gerne
wissen, was die Pflegestufe
„0“ zu bedeuten hat. Herr BstR Büge erklärt, dass
die Pflegestufen von den zuständigen Krankenkassen festgestellt werden. Der
medizinische Dienst entscheidet, wer in eine der drei Pflegestufen (1, 2, 3)
eingruppiert wird. Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit
die den jeweiligen Umfang des Pflegebedarfs beschreiben. Die Einstufung in
einer der drei Gruppen führt zu Leistungsansprüchen gegenüber den Pflegekassen. Leistungen für die
Pflegestufe „0“ werden hingegen nicht von der Pflegekasse
übernommen sondern von der Kommune. Herr Rühlmann ergänzt dazu,
dass die Voraussetzungen der Pflegestufen bei der allgemeinen
Pflegeversicherung vorgegeben sind. Bei der Pflegestufe I muss die Grundpflege
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc.) 45 Minuten betragen. Anspruch auf Pflegestufe
„0“ hat derjenige, der zwar pflegerische Unterstützung bei den
täglichen Arbeiten benötigt, aber nicht unter die gesetzlichen Vorraussetzungen
von Pflegestufe I eingestuft ist. Herr BstR Büge
erklärt, dass dieser Themenbereich sehr umfangreich ist. Er bittet daher die
Mitglieder des Ausschusses sich die Diagramme in Ruhe anzuschauen und zur
nächsten Sitzung konkrete Fragestellungen zu formulieren und ihm diese in den
nächsten zwei Wochen zukommen zu lassen. Frau Schoenthal bittet die
Mitglieder des Ausschusses sich die Diagramme kurzfristig anzuschauen und
konkrete Fragestellungen innerhalb der nächsten
Wochen zu stellen. |
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