Auszug - Bericht zum Pflegeleistungsergänzungsgesetz § 45
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Anlässlich dieses Tagesordnungspunktes übergibt Frau
Schoenthal das Wort Herrn Zirnite. Frau Pohl weist darauf hin, dass die Träger der freien
Wohlfahrtspflege am 03.02.2009 ein Schreiben an die Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales gesandt haben, um den Sachverhalt zu klären. Herr Rühlmann stellt fest, dass das Land Berlin mit
seiner Ausnahmeregelung gegen Bundesrecht verstößt. Herr Büge macht deutlich, dass es sich bei diesem
Rundscheiben um eine Ausführungsvorschrift handelt und damit die
Bezirksverwaltung gezwungen ist, die Vorgaben der Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales umzusetzen. Er sieht momentan nur die
Möglichkeit des Klageverfahrens durch Betroffene, um Bewegung in diese
Angelegenheit zu bringen, es sei denn, die Senatsverwaltung ändert das
Rundschreiben. Herr Büge betont, dass das Bezirksamt selbst keinen
Ermessensspielraum hat. Frau Hall-Freiwald fragt, ob es eine Begründung dafür
gibt, warum das Land Berlin eine Anrechnung der Leistungen nach dem
Pflegeleistungsergänzungsgesetz fordert. Herr Büge kann diese Frage nicht beantworten, da beim
Erlass von Ausführungsvorschriften grundsätzlich keine Begründung gegenüber den
Bezirken erforderlich ist. Herr Szczepanski erkundigt sich, ob diese Leistungen
auch bei stationärer Pflege beansprucht werden können. Herr Zirnite erklärt dazu, dass die zusätzlichen
Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nur im Rahmen der Ambulanten Pflege in
Anspruch genommen werden können. |
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