Auszug - Verschiedenes
Auf Nachfrage von Herrn Jänchen von der Seniorenvertretung hat das Bezirksamt die Prüfung zugesagt, inwieweit die Möglichkeit zur Übersetzung der Ausschusseinladungen und Protokolle in Blindenschrift besteht. Herr Eichholz verteilt hierzu einen Vermerk der Verwaltung, wonach die Prüfung ergeben hat, dass die Übersetzung in Blindenschrift wegen des Erfordernisses der Einholung von mindestens drei Kostenvoranschlägen mit einem hohen Verwaltungsaufwand und mit Kosten von jeweils 80 bis 100 € verbunden wäre. Unabhängig davon, dass eine Übersetzung von Ausschussunterlagen aus wirtschaftlichen Gründen nicht opportun erscheint, besteht aber die Möglichkeit, das Protokoll im Internet abzurufen und sich mit entsprechender Computerausstattung (Lesegerät für Blinde) zugänglich zu machen. Herr Eichholz verweist darauf, dass es in der Geschäftsordnung der BVV eine entsprechende Regelung nicht gibt. Der Verwaltungspraxis nach erhalten ordentliche Mitglieder und deren Stellvertreter die Ausschussunterlagen. Die Ausfertigungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Gästen werden die Unterlagen auf Wunsch ebenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Herr Jänchen erläutert zunächst, dass für ihn die Kommunikation über die Blindenschrift sehr wichtig ist. Für ihn als Blinden ist ansonsten eine gleichberechtigte Teilhabe nicht gewährleistet. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber rechtliche Normen wie das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) geschaffen. Wenn ihm die Ausschussunterlagen in Blindenschrift versagt werden, ist das seines Erachtens ein Verstoß gegen geltendes Recht. Weiterhin spricht Herr Jänchen
die unterschiedliche Handhabung im bezirklichen Behindertenbeirat und in den
Ausschüssen der BVV an. Hierzu stellt Frau Smaldino klar, dass Herr Jänchen im
Bezirksbehindertenbeirat nicht Gast, sondern ordentliches Mitglied ist und es
insoweit dieser Funktion geschuldet ist, dass er die Einladungen und Protokolle
in Blindenschrift erhält. Die Kosten hierfür zahlt Frau Smaldino aus ihrem
Etat. Zum Hinweis von Herrn Jänchen, dass er zumindest einen
rechtsmittelfähigen Bescheid erwartet, um die Angelegenheit einer gerichtlichen
Überprüfung unterziehen zu können, erläutert Frau Smaldino, dass sich ihres
Erachtens ein Rechtsanspruch aus dem LGBG nicht ableiten lässt. Eine rechtliche
Verpflichtung bezieht sich lediglich auf förmliche Verwaltungsakte. Die Frage
der rechtlichen Verpflichtung, Dokumente wie Protokolle in Blindenschrift zur
Verfügung zu stellen, wird im Übrigen derzeit von der Senatsfachverwaltung
geprüft. Das Ergebnis steht noch aus (Anmerkung: das Prüfergebnis liegt
zwischenzeitlich vor. Danach lässt sich ein Rechtsanspruch weder aus Artikel 3
GG noch aus § 16 LGBG ableiten. Der entsprechende Vermerk ist den Fraktionen
zur Verfügung gestellt worden). Die Ausschussmitglieder stellen fest, dass es sich bei der Frage um eine Grundsatzangelegenheit handelt, die nicht nur den Ausschuss für Verwaltung und Gleichstellung betrifft. Insoweit kommt der Ausschuss überein, die Entscheidung hierüber dem Ältestenrat bzw. dem Geschäftsordnungsausschuss zu überlassen. |
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