Auszug - Kampf dem Bettwanzenbefall: Einführung einer Meldepflicht  

 
 
18. öffentliche Sitzung des Gesundheitsausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Gesundheitsausschuss Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Di, 28.11.2023 Status: öffentlich
Zeit: 17:04 - 18:33 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Pflege und Wohnen Sunpark
Ort: Mariendorfer Weg 22, 12051 Berlin
1038/XXI Kampf dem Bettwanzenbefall: Einführung einer Meldepflicht
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDGesundheit
Verfasser:Potthast, JulianGüldner, Sabine
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss


Die Ausschussvorsitzende übergibt anlässlich dieses Tagesordnungspunktes das Wort an Herrn Potthast, der den Antrag zur Drs. 1038/XXI „Kampf dem Bettwanzenbefall: Einführung einer Meldepflicht“ begründet.

 

BzStR Rehfeldt verweist zunächst auf die Beantwortung der Mündlichen Anfrage Drs. 1065/XXI, in der er darüber informierte, dass Meldepflichten für Erkrankungen, Krankheitserreger und Vektoren (Lebewesen, die Erreger übertragen) im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt werden. Das IfSG ist ein Bundesgesetz und möglicherweise wünschenswerten Änderungen durch das Bezirksamt nicht zugänglich. Die Regelungen für die Listung der genannten Vektoren können leidglich durch die „Landesregierungen“ ergänzt werden. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hat davon Gebrauch gemacht und als Gesundheitsschädlinge klassifiziert:

 

  • Hausratten (Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus),
  • Sowie in Gemeinschaftseinrichtungen auftretende
    • Schaben,
    • Pharaoameisen und
    • Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl

 

Die Bettwanze ist mithin weder bundes- noch landesrechtlich als Schädling bzw. Gesundheitsschädling kategorisiert. Bettwanzen gehören zu den Lästlingen und stellen einen Mangel dar, den der Vermietende zu beseitigen hat, wenn der Mietende dafür nicht verantwortlich oder die Ursache nicht aufklärbar ist. Dies bedarf einer individuellen Betrachtung und ist bei Dissens über die Zivilgerichte zu klären. Das Gesundheitsamt ist subsidiär zuständig, wenn ein Befall in Gemeinschaftseinrichtungen festgestellt wird, nicht aber für privaten Wohnraum. Die Kolleginnen und Kollegen im Gesundheitsamt sind gegebenenfalls im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten beratend tätig. Er führt weiter aus, dass eine Kostenübernahme der Bekämpfung von festgestellten Bettwanzen in Privaträumen durch Grundsicherungsleistungen bereits in der Vergangenheit in enger Abstimmung zwischen dem Amt für Soziales und dem Gesundheitsamt geprüft wurde, aber nach abschließender Beurteilung durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung aus oben genannten Gründen nicht erfolgen kann. Im Ergebnis wurde der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt bereits seitens der Verwaltung geprüft.

 

Die Ausschussvorsitzende bittet um Abstimmung über den Antrag.

 

Die Abstimmung endet mit folgendem Ergebnis:

Ja-Stimmen: AfD

Nein-Stimmen: CDU, SPD, Grüne, DIE LINKE

Enthaltungen: keine

 

Im Ergebnis wird der Antrag abgelehnt.


 
 

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