Auszug - Mitteilungen der Verwaltung  

 
 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Gleichstellung, Antidiskriminierung und Queerpolitik
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste, Gleichstellung, Antidiskriminierung und Queerpolitik Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 12.01.2023 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 17:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Bürgeramt Blaschkoallee, Haus 5, Raum 209, Warteraum des modernen Trauzimmers
Ort: Blaschkoallee 32, 12359 Berlin
 
Beschluss


Herr Hikel berichtet von der Tagesaktuellen Pressemitteilung des Landeswahlleiters Prof. Dr. Bröchler, in der es um die Korrektur der Stimmzettel im Wahlkreis Neukölln 2 geht.

 

Bei der Drucklegung der Erststimmzettel für den Wahlkreis Neukölln 2 gab es ein Fehler. Der auf dem Erststimmzettel für den Wahlkreis Neukölln 2 aufgeführte Kandidat der FDP ist aus Berlin verzogen und deshalb nicht mehr wählbar. In solchen Fällen rückt der oder die nächstbereite Kandidierende aus der zugehörigen Liste der aufstellenden Partei in die Wahlkreiskandidatur nach. In diesem Fall ist allerdings die Bezirksliste der FDP erschöpft, so dass es keine nachrückende Person gibt. Weil der Wahlvorschlag nicht mehr existiert, ist die abgegebene Stimme für diesen Kandidaten ungültig. Die sonstigen abgegebenen Stimmen für andere Kandidierende bleiben hingegen unberührt gültig.

 

Der Landeswahlleiter wird die weniger als 1.700 betroffenen Personen anschreiben und informieren. Diese Wähler*innen können, sofern sie dies möchten, einen neuen Wahlschein beantragen, um die Wahl mit dem neu gedruckten Stimmzettel für die Erststimme im Wahlkreis Neukölln 2 vorzunehmen. Auf diesem Weg kann das Wahlrecht trotz des nicht korrekten Stimmzettels ausgeübt werden. Eine doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt.

 

Wird ein neuer Wahlschein beantragt, wird der erste Wahlschein für ungültig erklärt. Eine auf dem früheren Stimmzettel gegebenenfalls abgegebene Stimme in dem verschlossenen Umschlag bleibt folglich unberücksichtigt. Wird kein neuer Wahlschein beantragt, wird der abgegebene Stimmzettel berücksichtigt und die Stimme gezählt.


 
 

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