Auszug - Zielvereinbarung zur Optimierung der Zusammenarbeit im Amtlichen Vermessungswesen und zur Qualitätssicherung von Kernprozessen des Amtlichen Vermessungswesens
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz unterrichtet das Bezirksamt die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen. Zur Optimierung der Arbeits- und Steuerungsprozesse und einer Qualitätssicherung im Amtlichen Vermessungswesen werden seit dem Jahr 2006 Zielvereinbarungen zwischen der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und den bezirklichen Vermessungsstellen abgeschlossen.
Die Aufgaben der Amtlichen Vermessung lassen sich nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) und dem Baugesetzbuch (BauGB) folgenden vier Aufgabenbereichen zuordnen:
Diese Aufgaben werden in verteilter Zuständigkeit auf der Ebene der Hauptverwaltung und der Ebene der Bezirksverwaltungen wahrgenommen. Während die ministeriellen und gesamtstädtischen Aufgaben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wahrgenommen werden, nehmen die bezirklichen Vermessungsstellen Durchführungsaufgaben wahr. An den Aufgaben des Gutachterausschusses wirken die Bezirke mit. Grundlage der Zielvereinbarung ist der gesetzliche Auftrag an die Amtliche Vermessung, die Aufgaben rechtssicher und landesweit einheitlich durchzuführen sowie die Aktualität der geführten Daten zu sichern. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass durch die Zielvereinbarung die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungspartnern optimiert und eine dauerhafte Qualitätssicherung von Kernprozessen der Amtlichen Vermessung erreicht wird.
Die Vereinbarungspartner haben sich mit dieser Zielvereinbarung auf Maßnahmen zur Optimierung der Zusammenarbeit und zur Qualitätssicherung für die folgenden Kernprozesse der Amtlichen Vermessung verständigt:
Allgemeingültige Ziele, wie Einhaltung von Standards und Normen, Bürgerfreundlichkeit, Kundenorientierung, Förderung von Investitionen etc. gelten auch für die Amtliche Vermessung und werden in dieser Zielvereinbarung nicht gesondert vereinbart. Die Zielvereinbarung geht von den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung absehbaren Rahmenbedingungen aus. Kurzfristige Veränderungen, die sich auf bestimmte Kernprozesse in einem besonderen Maße auswirken, bedürfen einer erneuten Vereinbarung. Die Zielvereinbarung soll, soweit notwendig in modifizierter Form, auch über das Jahr 2022 hinaus gelten.
Der Abschluss der Zielvereinbarung wird durch das Bezirksamt ausdrücklich befürwortet.
Berlin-Neukölln, 08.06.2022
Martin Hikel Jochen Biedermann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
Wird über die Konsensliste zur Kenntnis genommen. |
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