Auszug - Alkoholwerbung hat nichts vor Kitas und Schulen verloren
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Für Werbung im öffentlichen Straßenraum gelten seit dem 01.01.2019 die neuen Werberechtsverträge mit verschiedenen Unternehmen, welche federführend durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz geschlossen wurden. In den jeweiligen Verträgen ist geregelt, dass Werbung an Lichtmasten, Anschlagsäulen sowie an digitalen und hinterleuchteten Werbeanlagen für Betäubungsmittel gemäß Betäubungsmittelgesetz, Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100 m von Schulen und Kindergärten unzulässig ist.
Allgemein gilt für die Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland, dass die Werbeunternehmen sicherstellen müssen, dass die Werbung den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) sowie den Grundsätzen des Deutschen Werberats entspricht. Der Antrag wird zurückgezogen. |
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