Auszug - Sondernutzung öffentlicher Flächen an touristischen Hotspots
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Mit dem Antrag soll das Bezirksamt gebeten werden, die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Gastronomie in bezirklichen Hotspots nur zu genehmigen bzw. Sondernutzungsgenehmigungen nur zu verlängern, wenn bei Neuanträgen keine erhebliche Belastung der Anwohnenden verursacht wird bzw. Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis durch ihr Verhalten nachgewiesen haben, dass sie die bezirksamtlichen Auflagen konsequent einhalten. In jedem Fall soll vor einer Genehmigungserteilung bzw. -verlängerung eine Stellungnahme des Neuköllner Tourismusbeirates eingeholt werden.
Herr Hikel verweist darauf, dass das Ordnungsrecht kein geeignetes rechtliches Instrument für eine pauschale Reduzierung von Gastronomiebetrieben ist. Versagungen können nicht gebietsbezogen oder nach „Hotspots“, sondern immer stets nur für den konkreten Einzelfall erfolgen. Jede Einschränkung gegenüber den Gaststättenbetreibenden muss unter anderem im Zuge der Gleichbehandlung und der im Grundgesetz geschützten freien Berufsausübung deutlich hinreichend und für den konkreten Einzelfall begründet werden, um letztlich auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten zu können. Hierzu reicht es nicht aus, dass sich Anwohnende subjektiv gestört fühlen. Vielmehr müssen Lärmstörungen objektiv nachgewiesen oder durch rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Gerichtsurteile belegt werden können. Schätzungsweise endet nur jede 100. Lärmanzeige mit der Verhängung eines gerichtlich bestätigten Bußgeldes.
Sondernutzungserlaubnisse erhalten eine Vielzahl von einheitlichen Auflagen und Nebenbestimmungen. Über Folgeanträge wird stets unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entschieden. Ist ein Fehlverhalten im unmittelbaren Kontext zu einem Schankvorgarten objektiv belegt, wird unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Einzelfall entschieden, ob und in welcher Ausprägung zusätzliche Auflagen oder Nebenbestimmungen erlassen werden, bzw. die Sondernutzungserlaubnis sogar versagt oder nicht mehr verlängert wird. Zunächst ist stets das mildeste Mittel anzuwenden. Erst bei fortgesetzten Verstößen kommt eine Versagung oder die Rücknahme einer bereits erteilten Erlaubnis rechtlich überhaupt in Betracht.
Die gängige Verwaltungspraxis deckt sich also schon weitestgehend mit dem Antrag.
Der Neuköllner Tourismusbeirat kann kein Verfahrensbeteiligter in solchen förmlichen Verwaltungsverfahren sein. Unabhängig von der rechtlichen Unmöglichkeit würde auch nach dem Berliner Straßengesetz geltende Genehmigungsfiktion dagegensprechen, den Tourismusbeirat als neue Genehmigungsbehörde in die Verfahren einzubeziehen. Die 4 (bzw. bei Hinweis auf längere Verfahrensdauer 8) Wochen könnten dann unmöglich eingehalten werden. Der Antrag wird vertagt. |
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