Auszug - Sachstand Alt-Rudow - Ergebnisse des Gutachtens  

 
 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Tiefbau
TOP: Ö 1
Gremium: Ausschuss für Verkehr und Tiefbau Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 07.11.2007 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Wetzlar-Zimmer, 2. Etage, Raum A203
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
 
Beschluss

Herr Scharmberg begrüßt die Ausschussmitglieder, die Mitglieder der Verwaltung und als Gäste Herrn Krüger (PolAb 56), Herrn Huwe (BVG) und Herrn Seidel, Anwohner der Karl-Elsasser-Straße

Herr Scharmberg begrüßt die Ausschussmitglieder, die Mitglieder der Verwaltung und als Gäste  Herrn Krüger (PolAb 56), Herrn Huwe (BVG) und Herrn Seidel, Anwohner der Karl-Elsasser-Straße.  Die Tagesordnung ist allen rechtzeitig zu gegangen, so dass die 13. Sitzung ordnungsgemäß begonnen werden kann.

 

 

 

Herr Blesing stellt das Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Dr. Geulen / Dr. Klinger in seinen wesentlichen Ergebnissen vor. Dabei standen  insbesondere folgende Fragestellungen im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung:

 

1)        Stellt die Baumaßnahme eine „Ausbaumaßnahme im Sinne des § 1 StrABG dar?

           

            Die rechtliche Würdigung kommt zum Ergebnis, dass es sich bei den geplanten   Baumaßnahmen eindeutig um „Ausbaumaßnahmen“ im Sinne des Straßenausbaubeitragsgesetzes handelt. Bezüglich der Problematik der Abgrenzung      von Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen gegenüber Instandsetzungsmaßnahmen bestätigen die Gutachter die Auffassung des Bezirksamtes hinsichtlich des baulichen Zustandes von Alt-Rudow. Die Straßensubstanz ist bis in den Untergrund abgenutzt. Daher kommt nur ein grundhafter Ausbau in Frage. Der Einbau einer Asphaltfahrbahn stellt darüber hinaus eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme dar. Daraus ergibt sich die unmittelbare Pflicht des Bezirksamtes, nach erfolgter Durchführung der Baumaßnahme Ausbaubeiträge zu erheben.

 

2.) Auslegung der Übergangsregelung in § 25 Straßenausbaubeitragsgesetz, wonach Bauleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Straßenausbaubeitragsgesetzes am 26.03.2006 begonnen wurden, nicht beitragsfähig sind.

 

            Der Anfang der 90er Jahre gebaute Abschnitt von Alt-Rudow zwischen Neuköllner       Straße und Krokusstraße steht beitragsrechtlich nicht im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme. Ein Baubeginn kann daraus nicht abgeleitet werden.

            Ebenso ist die Vergabe von Planungsleistungen an ein Architektenbüro zur Erstellung der Straßenplanung kein Baubeginn im Sinne des § 25 StrABG. Es handelt sich eben nicht um Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Vor dem geplanten Baubeginn durchgeführte Informationsveranstaltungen, sind ebenfalls nicht als Baubeginn zu bewerten.

           

3)             Gibt es eine rechtswirksame Zusicherung des Bezirksamtes, für die Ausbaumaßnahmen keine Beiträge zu erheben?

 

            Die Voraussetzungen einer verbindlichen Zusicherung sind im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Nach mündlichen Aussagen einzelner Bezirksamtsmitglieder fehlt es jedoch an der Schriftform gemäß § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz. Mündliche Erklärungen darüber, dass Beiträge nicht erhoben werden, sind Äußerungen im politischen Raum ohne formelle oder materielle Verbindlichkeit. Es fehlt der gebotene Rechtsbindungswille des Landes Berlin bzw. des Bezirksamtes Neukölln.

 

Seit Inkrafttreten des Straßenausbaubeitragsgesetzes besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beitragspflicht auf Grund des Erhebungsgrundsatzes des § 1 StrABG. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung: die Veranlassung und Durchführung der Ausbaumaßnahme liegt zwar grundsätzlich in der Planungshoheit und im Ermessen des Landes Berlin; wird die Ausbaumaßnahme jedoch durchgeführt, ist das Land Berlin verpflichtet, die Beiträge zu erheben.

           

4)        Ist die Vergabe von Planungsleistungen beitragspflichtig und stellt die geplante Bauzeitenverlängerung und die damit verbundene Kostenerhöhung eine ermessensfehlerhafte Entscheidung dar?

 

            Das Bezirksamt hat grundsätzlich ein weites Ermessen, ob sie Planungsleistungen an ein Architektenbüro vergibt. Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Architektenleistungen sind als sonstiger Aufwand grundsätzlich beitragsfähig, wenn sie der unmittelbaren Lösung der Bauaufgabe dienen.

 

            Was den zeitlichen Umfang der Baumaßnahme angeht, besteht ebenfalls ein Ermessensspielraum. Die Bestimmung der Ausbaumaßnahmen und des beitragspflichtigen Aufwandes unterliegt zwar dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, eine Kostensteigerung um ca. 5 bis 10 % durch Bauzeitenverlängerung ist jedoch             grundsätzlich beitragspflichtig.

 

Zusammenfassend bestätigt das Gutachten die Auffassung des Bezirksamtes, dass die Straßenbaumaßnahme in Alt-Rudow beitragsfähig im Sinne des Straßenausbaubeitragsgesetzes ist. Damit bestehen für das Bezirksamt keinerlei

Ermessensspielräume von der Erhebung des Ausbaubeitrages abzusehen.

 

Die Fraktion der CDU fragt nach, wohin die Einnahmen aus den Ausbaubeiträgen fließen werden? Herr Blesing erläutert, dass die Einnahmen nicht zweckgebunden anderen Baumaßnahmen zufließen, sondern nach dem Gesamtdeckungsprinzip des Haushaltes zentral dem Land Berlin zu Gute kommen werden. Das Straßenausbaubeitragsgesetz ist ein „Abgabengesetz“, welches allein dazu dient, die für den Straßenneubau verausgabten Investitionsmittel anteilig zurückzuholen.

 

Herr Szczepanski fragt, ob das von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Auftrag gegebene Gutachten zu Straßenausbaubeitragsfähigkeit von Baumaßnahmen an Radverkehrsanlagen schon im Bezirk vorliegt?  Herr Blesing berichtet über ein Gutachten, welches diverse Fragestellungen in Zusammenhang mit Radverkehrsanlagen behandelt, das aber in seiner endgültigen Fassung noch nicht vorliegt.

 


 
 

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