Auszug - Kostenlose Möglichkeit zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für das „Syndikat“
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsreicht Berlin, das Bezirksamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, eine Genehmigung zum Aufstellen eines Protestparklets zu erteilen, wurde abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingelegt, die mit Beschluss vom 12.12.2019 zurückgewiesen wurde.
Das OVG legt u.a. dar, dass eine Genehmigung der begehrten Fläche öffentlichen Interessen entgegenstehen würde. Ferner liegt auch nach Ansicht des OVG kein atypischer Fall vor, nach dem von den Vorgaben des Sondernutzungskonzeptes, welches die Sondernutzung durch das Aufstellen von Podesten u.ä. ausschließt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgewichen werden könnte.
Des Weiteren wird auch nach Sicht des OVG nicht das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Die durch den Antragsteller eingereichten Fotos zeigen auf, dass dieses Grundrecht auch ohne Nutzung von Protestparklets ausgeübt wird und davon nicht abhängig ist.
Der Antrag wird zurückgezogen. 1
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