Auszug - Kostenlose Möglichkeit zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für das „Syndikat“
Herr Hikel weist darauf hin, dass gegen die Nutzung von Parklets insbesondere zu kommerziellen Zwecken straßenrechtliche Bedenken bestehen. Nach dem Sondernutzungskonzept des Bezirksamtes sind Podeste/Parklets z.B. unter Schankvorgärten grundsätzlich nicht zu genehmigen sind, da dies nicht nur massive städtebauliche Auswirkungen hat, sondern auch den Straßenbaulastträger daran hindert, den Zustand des öffentlichen Straßenlandes inkl. der unterirdischen Leitungen zu kontrollieren und deren Unterhaltung und Pflege zu gewährleisten.
Unabhängig davon spricht auch die Selbstbindung der Verwaltung gegen den Antrag. Wenn dem Syndikat eine Ausnahme zugebilligt werden würde, müsste das dann auch dem anderen Antragstellern zugebilligt werden.
Im Übrigen hat der Besitzer des Syndikats gegen die Ablehnung seines Antrages auf Sondernutzung Widerspruch eingelegt. Es handelt sich also um ein laufendes Rechtsschutzverfahren, in das die BVV nicht eingreifen kann.
Der Antrag wird zurückgestellt. 1
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