Auszug - Keine Mehrbelastung durch Erschließungsbeiträge
Der Antrag ist bereits behandelt worden. Die Rechtssicherheit, die der Antrag aus dem Februar 2018 einfordert, ist mittlerweile durch die Stellungnahme des Senats hergestellt.
Für eine „teilweise Herstellung“ wie sie in § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz als eine Voraussetzung für den Ausschluss von der Erschließungsbeitragspflicht benannt wird, muss für die Straße ein Bauprogramm für die erstmalige endgültige Herstellung vorliegen.
Wurde die Straße nur lediglich provisorisch hergestellt, müssen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Aktuell betrifft die neue Entwicklung die Ascherslebener Straße, die in der bezirklichen I-Planung enthalten ist.
Der Antrag wird bis zur Novembersitzung zurückgestellt. |
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