Auszug - Lärmschutz in Gebieten mit hoher Besucher*innenbelastung
Die Verwaltung informiert zunächst, dass Einschränkung gegenüber den Gaststättenbetreibenden unter anderem im Zuge der Gleichbehandlung und der im Grundgesetz geschützten freien Berufsausübung deutlich hinreichend und für den konkreten Einzelfall begründet werden muss, um letztlich auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten zu können. Hierzu reicht es nicht aus, dass sich Anwohnende subjektiv gestört fühlen. Vielmehr müssen Lärmstörungen objektiv nachgewiesen oder durch rechtskräftige (!) Bußgeldbescheide oder Gerichtsurteile belegt werden können. Schätzungsweise endet nur jede 100. Lärmanzeige mit der Verhängung eines gerichtlich bestätigten Bußgeldes.
Lärmverstöße finden häufig außerhalb des Dienstbetriebes des Ordnungsamtes. Eine regelmäßige Überwachung durch den Allgemeinen Ordnungsdienst kann auch im Lichte der verfügbaren Personalressourcen und der Vielfalt der Aufgaben somit schlichtweg nicht geleistet werden. Die außerhalb der Dienstzeiten subsidär tätig werdende Polizei versteht ihre Tätigkeit im Wesentlichen im Sinne der Gefahrenabwehr, worunter Lärmanzeigen jedoch nicht fallen.
Zu den Punkten 1, 3 und 4 des Antrages: Sondernutzungserlaubnisse für Schankvorgärten werden vom Ordnungsamt Neukölln bei Erstanträgen seit jeher ausnahmslos für zunächst ein Jahr erteilt. Jeder Bescheid erhält eine Vielzahl von einheitlichen Auflagen und Nebenbestimmungen. Auch beispielsweise die, dass die Außenanlagen einzuräumen sind. Über Folgeanträge wird stets unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entschieden. Ist ein Fehlverhalten im unmittelbaren Kontext zu einem Schankvorgarten objektiv belegt, wird unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Einzelfall entschieden, ob und in welcher Ausprägung zusätzliche Auflagen oder Nebenbestimmungen erlassen werden, bzw. die Sondernutzungserlaubnis sogar versagt wird. Zunächst ist stets das mildeste Mittel anzuwenden. Erst bei fortgesetzten Verstößen kommt eine Versagung oder die Rücknahme einer bereits erteilten Erlaubnis rechtlich überhaupt in Betracht.
Die gängige Verwaltungspraxis deckt sich also schon weitestgehend mit diesen Punkten.
Der Punkt 2 des Antrages - nämlich eine „transparente Darstellung aller Lärm-Hot-Spots“ - ist schlichtweg vom Bezirksamt nicht leistbar. Das Ordnungsamt verfügt für nahezu keine Gaststätte und keinen Straßenzug im Bezirk über eine hinreichend belastbare Datenlage. Aus diesem Grund und mangels einer hierfür erforderlichen georeferenzierten statistischen Auswertungsmöglichkeit der abgeschlossenen Bußgeldverfahren, kann eine seriöse „transparente Darstellung aller Lärm-Hot-Spots“ vom Ordnungsamt nicht geleistet werden.
Die antragstellende Fraktion der Grünen stellt fest, dass der Antrag weitestgehend der Verwaltungspraxis, gleichwohl nicht zu einer Verbesserung der Situation führ. Er schlägt vor, den Antrag gemeinsam mit Vertretern des Abschnitts 54 zu beraten.
Der Antrag wird bis zur Novembersitzung zurückgestellt. |
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