Auszug - Shisha-Bars als genehmigungspflichtige Gaststättenbetriebe ausweisen  

 
 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Grünflächen und Ordnung
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Mi, 13.06.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
0511/XX Shisha-Bars als genehmigungspflichtige Gaststättenbetriebe ausweisen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDVerkehr, Tiefbau und Ordnung
Verfasser:Lüdecke, AndreasPreuß, Marko
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss


Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, sich bei den zuständigen Stellen des Berliner Senats dafür einzusetzen, dass Shisha-Bars zu genehmigungspflichtigen Gaststättenbetrieben erklärt werden.

 

Herr Hikel betont, dass eine verbindliche Reglementierung für Shisha-Bars, insbesondere zur Be- und Entlüftung, zur Installationspflicht von CO-Mess- und Warngeräten sowie zur Erhöhung des Brandschutzes in Shisha-Bars aus Sicht der Verwaltung dringend erforderlich ist. Die Erfahrungen bei Überprüfungen von Shisha-Bars zeigen zweifelsfrei auf, dass die Betreiber zumeist über keinerlei Bewusstsein hinsichtlich der erheblichen Gefahren, die insbesondere von einer erhöhten Kohlenmonoxidkonzentration in der Raumluft ausgehen, verfügen. Die bei der Überprüfung von Shisha-Gaststätten regelmäßig mitgeführten CO-Messgeräte zeigen oftmals stark erhöhte Werte an.

 

Herr Hikel informiert darüber, dass die Zielrichtung des Antrages in Richtung Gaststättenrecht jedoch nicht greift. Die Einführung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht für Shisha-Betriebe durch den Landesgesetzgeber kommt angesichts der Bund-Länder-Kompetenzen nicht in Betracht. Eine solche Regelung wäre von der Länderkompetenz im Gaststättenrecht nicht gedeckt, da das Gaststättenrecht die gewerbliche Verabreichung von Speisen und Getränken regelt, nicht das Verabreichen von Wasserpfeifen. In Anbetracht dessen sollte aus Sicht der Verwaltung der Brandschutz in den Mittelpunkt gestellt und die Shisha-Bars als Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 der Bauordnung eingestuft werden.

 

Die Fraktionen der SPD und der Grünen kündigen an, den Antrag wegen der Ausrichtung auf das Gaststättenrecht und auch wegen einiger Ausführungen in der Begründung nicht mittragen zu wollen.

 

Der Antrag der AfD auf Vertagung des Antrages mit wird Ja-Stimmen der CDU, Linken, AfD und AfD-Neu und Nein-Stimmen der SPD und Grünen abgelehnt.

 

Der BVV wird bei Nein-Stimmen der SPD, CDU, Grünen und Linken sowie bei Enthaltung der AfD und AfD-Neu die Ablehnung des Antrages empfohlen.

 

Es wird folgender Antrag zur Abstimmung gestellt.

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

sich beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass Gewerbebetriebe, Gaststätten und sogenannte Shisha-Gaststätten, in denen Wasserpfeifen, auch als Shishapfeifen bekannt, zubereitet und verabreicht werden, als Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Bauordnung Berlin eingestuft werden. Für eine Genehmigung sollen Auflagen im Hinblick auf

 

  • den vorbeugenden Brandschutz in den Betriebsräumen, insbesondere im Hinblick auf die Feuerfestigkeit von Mobiliar und Dekorationen

 

  • das Vorhandensein eines zweiten Rettungsweges

 

  • die Einrichtung eines umschlossenen Ofens einschließlich des dazugehörigen Rauchabzuges an eine geeignete vorhandene oder zu errichtende Schornsteinanlage zur ausschließlichen Vorbereitung der für den Wasserpfeifenbetrieb genutzten Kohlestücke und Abnahme der Anlage durch den Schornsteinfeger analog zu Feuerstellen nach der Bauordnung Berlin

 

  • die ständige Überwachung der Raumluftqualität im gesamten Betrieb im Hinblick auf die Konzentration von Kohlenmonoxid (CO) mittels technischer Messgeräte und

 

  • den Einbau und Betrieb einer Abluftanlage, die in der Lage ist, die Raumluft innerhalb des gesamten Betriebes so auszutauschen und nach außen abzuführen, dass keine Gefahr durch eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid für Personen, die sich darin aufhalten, besteht und eine Belästigung und Beeinträchtigung von Nachbarn durch Gase oder Gerüche ausgeschlossen wird

 

erteilt und regelmäßig überprüft werden. Das zur Genehmigung und Kontrolle benötigte zusätzliche Personal soll den zuständigen Stellen im Bezirksamt zur Verfügung gestellt und fachlich qualifiziert werden.

 

Der BVV wird mit Ja-Stimmen der SPD und Grünen, Nein-Stimmen der AfD sowie Enthaltung der CDU, Linken und AfD-Neu die Annahme des Antrages in 1. Lesung empfohlen.


 
 

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