Auszug - Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Reuterplatz
Herr BzStR Blesing erklärt, dass die Aufstellungsbeschlüsse gefasst und im Amtsblatt am 26.2.2016 veröffentlicht wurden und damit und in Kraft getreten sind. Herr Groth ergänzt, dass dies bedeutet, dass Vorhaben nunmehr zurückgestellt werden können.
Frau Fuhrmann fragt, wie die Bürger mit Modernisierungsankündigungen ihrer Vermieter umgehen sollen.
Eine Bürgerin erklärt die Situation in ihrem Haus und fragt nach der Möglichkeit, das Verfahren zurückzustellen.
Herr Groth erklärt, dass zunächst einmal eine Zurückstellungsprüfung erfolgen muss. Es handelt sich im vorliegenden Fall aber um Maßnahmen der Energieeinsparung und diese sind nicht bauantrags- und damit nicht genehmigungspflichtig. Die Zurückstellung kann hier nicht angewendet werden. Die einzige Maßnahme kann in Form einer Untersagung erfolgen. Die Verwaltung wird entsprechend an den Eigentümer herantreten. Das Aussprechen einer Untersagung muss zunächst geprüft werden. Derzeit wird ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens kann die Verwaltung entscheiden, ob eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden kann. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Mindeststandards eingehalten werden. Herr BzStR Blesing ergänzt zum Mietrecht. Gerade der Klimaschutz ist ein politischer Wille, auch in der EU! Er gibt zu bedenken, dass Milieuschutz nicht alles richten kann, was auf Mieter umgelegt wird.
Herr Atashgai fragt, was die Behörde gegen den Beginn der Sanierungsmaßnahmen tun könne. Herr Groth legt dar, dass die Verwaltung eilig handeln muss, gibt jedoch zu bedenken, dass der Mieter auch gewisse Maßnahmen dulden muss.
Der Ausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis. |
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