Auszug - Anlaufstelle LSBTI im Bezirksamt  

 
 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung und Gleichstellung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Verwaltung und Gleichstellung Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mo, 22.06.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Wetzlar-Zimmer, 2. Etage, Raum A203
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
1267/XIX Anlaufstelle LSBTI im Bezirksamt
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBA/FinWi
  Dr. Giffey, Franziska
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
   Beteiligt:PIRATEN
 
Beschluss

Mit dem Antrag soll das Bezirksamt gebeten werden, eine Anlaufstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen zu schaffen

Mit dem Antrag soll das Bezirksamt gebeten werden, eine Anlaufstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen zu schaffen. Frau Dr. Giffey bestätigt den Hinweis, dass angesichts der knappen personellen Ressourcen für diese Aufgabe sicherlich keine neue Stelle eingerichtet werden kann. Insoweit wäre es allenfalls möglich, eine solche Anlaufstelle bei einem bereits bestehenden Arbeitsgebiet anzusiedeln. Im Sinne einer wegweisenden Lotsenfunktion auf im Land Berlin bestehende Beratungsangebote könnte sich Frau Dr. Giffey die Gleichstellungsbeauftragte als Anlaufstelle vorstellen.

 

Frau Edler erläutert, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz seit 2006 eine verbesserte rechtliche Grundlage bietet, um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Identität, der ethnischen Herkunft oder der Religion und Weltanschauung wirksam entgegenzutreten. Eine der wichtigsten Aufgaben bei der Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung ist die professionelle Beratung und Unterstützung von Menschen im Diskriminierungsfall. Aufgrund der verschiedenen Diskriminierungsmerkmale gibt es keine Allzuständigkeit im Bezirksamt. Sie als Gleichstellungsbeauftragte fühlt sich nur für das Diskriminierungsmerkmal Geschlecht zuständig, wobei sie jedoch keine juristische Beratung leisten kann. Im Übrigen weist sie auf § 21 der Ausführungsvorschriften zum LGG hin, wonach die bezirklichen Gleichstellungsbeauftragten nur den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gleichstellung und gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in den Bezirken durchzusetzen, hingegen keine weiteren Aufgabenbereiche wahrzunehmen haben.

 

Unabhängig davon gibt es auf Landesebene durchaus eine ausdifferenzierte und kompetente Projektlandschaft. Hier sind beispielsweise die Landesantidiskriminierungsstelle nebst dem seit 2007 zugehörigen Fachbereich LSBTI bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen zu nennen, das von der Senatsverwaltung geförderte Berliner Netzwerk Lesben, Schwule, Transgender für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung sowie diverse andere Projekte und Anlaufstellen. Einen Mangel an Beratungsstellen ist in dieser Hinsicht in Berlin nicht zu verzeichnen.

 

Auf Hinweis von Frau Edler, dass sich die Zahl der im Neuköllner Standesamt begründeten Lebenspartnerschaften seit 2011 von 44 auf 86 nahezu verdoppelt hat, gibt Frau Dr. Giffey zu bedenken, dass nicht jede neue Lebenspartnerschaft unbedingt Beratungsnotwendigkeiten auslöst oder zu Diskriminierungsfällen führt.

 

Herr Kupfer bemerkt, dass die Ausführungen von Frau Edler insofern nicht ganz den Inhalt des Antrages treffen, als es hierbei seines Erachtens nicht so sehr um Diskriminierungsfragen geht, sondern um eine Anlaufstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen. Die antragstellende Fraktion der SPD bestätigt dies. Intention des Antrages ist nicht die Behandlung von Diskriminierungsfällen, sondern die Abdeckung des Beratungsbedarfs im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Lebensweisen. Sie stellt folgenden Änderungsantrag zur Abstimmung.

 

„Das Bezirksamt wird um Prüfung gebeten, in welchem Rahmen eine Anlaufstelle geschaffen werden kann, die sich mit Fragen von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen (LSBTI = Lesben/Schwule/Bi-/Trans-/Inter-sexuelle) beschäftigt und Hilfen anbieten kann.“

 

Der geänderte Antrag Drs.Nr. 1267/XIX wird einstimmig a n g e n o m m e n.

 


 
 

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