Auszug - Katastrophenschutz Was sind eigentlich Katastrophen? Gibt es einen Unterschied zwischen Katastrophen- und Zivilschutz?   

 
 
20. öffentliche Sitzung des Gesundheitsausschusses
TOP: Ö 2
Gremium: Gesundheitsausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 19.05.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Vivantes Klinikum Neukölln, Haus 30, EG Raum 0.055
Ort: Rudower Straße 48, 12351 Berlin
 
Beschluss

Frau Finger begrüßt anlässlich dieses Tagesordnungspunktes die Chefärztin des Rettungsstelle, Frau Stein

 

Frau Finger begrüßt anlässlich dieses Tagesordnungspunktes die Chefärztin des Rettungsstelle, Frau Stein. Diese stellt den Ablauf am Vivantes Klinikum Neukölln in einem Katastrophenfall vor (siehe Ankage1). Anschließend erhalten alle Anwesenden den „Ratgeber für Notfallversorgung und richtiges Handeln in Notsituationen“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie einen Informationsflyer des Warnsystems der Berliner Feuerwehr „KATWARN“.

 

Auf Nachfrage erläutert der Katastrophenschutzbeauftragte in der Abteilung Jugend und Gesundheit, Herr Jas, das der Zivilschutz sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz unterscheidet. Es sind grundsätzlich verschiedene Sachverhalte und Zuständigkeitsbereiche: Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“; er ist als ein Teilbereich der Zivilverteidigung beim Bundesministerium des Innern angesiedelt. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt hingegen gemäß der Art. 30, 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Bundesländer. Unter Zivilschutz versteht man also in Deutschland alle nicht-militärischen Maßnahmen im Verteidigungs- oder Spannungsfall, welche dem Schutz der Bevölkerung an sich sowie dem Aufrechterhalten der öffentlichen Infrastruktur dienen. Alle Maßnahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes, die der Abwehr von Gefahren für die zivile Bevölkerung dienen, werden unter dem Begriff Bevölkerungsschutz zusammengefasst. Geregelt wird der Zivilschutz im Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG).

 

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

 

Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

 

Zum Schutz der Bevölkerung werden auch die Katastrophenschutzeinrichtungen der Länder im Verteidigungsfalle herangezogen. Entsprechend leisten die Bundeseinrichtungen den Ländern Katastrophenhilfe bei den Aufgaben des Katastrophenschutzes.

 

Kernaufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Gesundheitsdienstreformgesetz ist unter anderem auch der Katastrophenschutz. Danach wirkt der öffentliche Gesundheitsdienst im Katastrophenfall und bei vorbeugenden Maßnahmen für den Katastrophenfall mit und berät den Katastrophenschutzdienst.

 

Nachdem die Fragen der Anwesenden beantwortet sind, bedankt sich Frau Finger bei Frau Stein und Herrn Jas für den ausführlichen Bericht und beendet diesen Tagesordnungspunkt.

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