Auszug - Vorstellung des Einbürgerungsverfahrens  

 
 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 23.04.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Bezirksamt Standort Blaschkoalle, Haus 5, Raum 034
Ort: Blaschkoallee 32, 12359 Berlin
 
Beschluss

Herr BzStR Blesing leitet den Vortrag ein

Herr BzStR Blesing leitet den Vortrag ein. Frau Davids stellt sich kurz vor und legt einige historische Daten der Staatsangehörigkeitsbehörde dar. Derzeit arbeiten dort neun Sachbearbeiter. Es werden etwa 1000 Einbürgerungen im Jahr durchgeführt, ca. 200 Anträge werden abgelehnt bzw. zurückgenommen. Zudem werden etwa 50 Staatsangehörigkeitsprüfungs-Verfahren, durchgeführt. Diese sind jedoch sehr aufwendig, da man oftmals weit in die Historie zurückgehen muss, um die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen.

 

Frau Davids stellt die häufigste Form der Einbürgerung, die Anspruchseinbürgerung gem. §10 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) vor.

 

Ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und eine für die Einbürgerung gültige Aufenthaltserlaubnis müssen nachgewiesen werden. Der Lebensunterunterhalt soll gesichert sein, ausreichende Sprachkenntnisse sind nachzuweisen, keine strafrechtlichen Verurteilungen dürfen vorliegen und die Bereitschaft seine derzeitige Staatsangehörigkeit aufzugeben, muss gegeben sein. Sofern diese Voraussetzungen alle erfüllt werden, kann das Einbürgerungsverfahren zügig durchgeführt werden.

 

In 70% der Fälle erfüllen die Antragsteller jedoch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen, z.B. gibt es viele, die gar keinen für die Einbürgerung ausreichenden Aufenthalt haben, hinzu kommen sprachliche Barrieren oder es liegt kein eigenes Einkommen vor, sondern es werden öffentliche Leistungen ( ALG II, Grundsicherungsleistungen, etc.) bezogen. In diesen Fällen ist – meist zeitaufwendig - zu prüfen, ob die Einkommenssituation vom Antragsteller selbst zu vertreten ist oder nicht.

Bei Verurteilungen von bis zu 90 Tagessätzen kann man noch eingebürgert werden. Jedoch werden die Verfahren durch die langwierigen Prüfungen in die Länge gezogen, denn solange Ermittlungsverfahren laufen, darf nicht eingebürgert werden. Eine Verkürzung der erforderlichen 8 Jahre Aufenthaltzeit ist für deutsch Verheiratete/ Verpartnerte auf 3 Jahre möglich. Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (z.B. Vorliegen eines Hauptschulabschlusses mit der Deutschnote 4) kann der Aufenthalt auf 6 Jahre verkürzt werden.

 

Herr BzSztR fragt, wie lange das schnellstmögliche Verfahren im Idealfall dauern würde. Frau Davids erklärt, dass dies theoretisch bei  4-6 Wochen liegen könnte.

 

Herr Schlossmacher fragt nach, ob ein Jugendlicher, der öfter straffällig wird, rechtlich gesehen 10 Jahre lang nicht eingebürgert werden könne. Frau Davids legt dar, dass dies davon abhängig ist, wie lang die Tilgungsfrist der Strafe im Bundeszentralregister angesetzt ist. Ist dort nichts mehr verzeichnet, kann der Antragsteller eingebürgert werden. Frau Barkusky-Fuchs wirft die Frage ein, wann Menschen, die zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, aber Kinder haben, eingebürgert werden können? Sie hätte von einigen Fällen gehört. Frau Davids expliziert, dass dies grundsätzlich nicht möglich ist, aber eine Ausnahme der Einbürgerung aufgrund Art. 2 zur Verhinderung der Staatenlosigkeit (hier Palästinenser) existiert. Voraussetzung ist, dass man in Deutschland geboren ist, seit 5 Jahren  in Deutschland seinen regelmäßigen rechtmäßigen Aufenthalt hat und den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellt.  Weitere Überprüfungen finden in der Regel  (Straftaten) nicht statt. Frau Davids erklärt, dass diese Rechtsgrundlage  Kinder und junge Erwachsene im Fokus hat, Berlin jedoch sehr tolerant bei der Auslegung der Vorschriften agiert. Eltern bekommen einen besseren Aufenthaltstitel, wenn deren Kinder eingebürgert worden sind.

 

Es gibt auch noch die Möglichkeit, eine Einbürgerung nach § 8 StAG im Wege des Ermessens vorzunehmen, diese Fälle werden abschließend von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport entschieden und sind an  strenge Entscheidungskriterien gebunden.

 

Frau Davids erklärt zur Nachfrage der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis, dass diese für eine Einbürgerung ausreichend geeignet sein muss (dies ist gesetzlich geregelt). Ausländer, die z.B. im Besitz einer Duldung sind, können nicht eingebürgert werden. Herr Kölling fragt, wie die doppelte Staatsangehörigkeit in der Praxis bei EU Bürgern gehandhabt wird. Frau Davids expliziert, dass bei EU Bürgern eine Mehrstaatigkeit gegenseitig hingenommen wird. Ansonsten gilt grundsätzlich für die Einbürgerung, dass die Aufgabe der derzeitigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, sofern es keine anderen gesetzlichen Regelungen gibt.

 

Auf Nachfrage erklärt Frau Davids, dass die Straffälligkeit in vielen Fällen eine Rolle spielt und etwa in 30 % weitreichende Ermittlungen durchgeführt werden müssen.

 

Herr Schlossmacher fragt nach Ländern, die an einem Entlassungsverfahren nicht teilnehmen. Wie wird hier die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft vorgenommen? Es ist zumutbar, dass ein Antragsteller sich bis zu 2 Jahren bei seinen Heimatbehörden um die Entlassung bemüht, nur in Ausnahmefällen schreitet die Verwaltung ein. Sollte das Heimatrecht keine Entlassung zulassen, wird unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

 

Frau Koglin erkundigt sich, in wie weit die Familie des Antragstellers bei der Überprüfung der  wirtschaftlichen Voraussetzungen einbezogen wird. Frau Davids legt dar, dass zunächst einmal die Einkommensverhältnisse des Antragstellers geprüft werden, jedoch die familiäre Situation bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Bei Deutsch – Verheirateten (Ermessenseinbürgerung) wird auch das Einkommen des Partners detailliert geprüft, jedoch kommt es immer auf den Einzelfall an.

 

Auf Nachfrage von Herrn Holland legt Frau Davids dar, dass der Antragsteller die Entlassungsverfahren selbst betreibt. Zudem möchte Herr Holland wissen, ob auch nur Kinder ohne deren Eltern eingebürgert werden können, was Frau Davids bestätigt. Wenn ein Kind das achte Lebensjahr vollendet hat, kann es alleine einen Antrag stellen.

 

Frau Barkusky–Fuchs fragt, ob für die Einbürgerung eines Altersgrenze besteht, was Frau Davids verneint und zudem mitteilt, dass die über 65-jährigen weniger Voraussetzungen erfüllen müssen. Frau Davids erläutert, dass die Gebühren für eine Einbürgerung 255 Euro, für den Einbürgerungstest 25 Euro und den Sprachtest 23 Euro betragen.

 

Herr Heinroth fragt nach der Wertung den zu 1937 bestehenden Grenzen Deutschlands im Rahmen von Einbürgerungsverfahren. Frau Davids erklärt hierzu, dass es sich bei diesem Arbeitsvorgang um die Staatsangehörigkeitsprüfungen handelt. Hier wird ermittelt, ob die deutsche Staatsangehörigkeit beispielsweise aufgrund der damaligen Grenzen oder aufgrund von Abstammung o. ä. besteht.

 

Herr Kölling fragt, wer das Verfahren und die Musiker organisiert. Herr BzStR Blesing legt dar, dass das Bezirksamt einen entsprechenden Antrag der BVV umgesetzt hat. Herr Blesing verdeutlicht, dass durch einen Antrag in der BVV angeregt wird, dass das Bezirksamt Neukölln etwas umsetzt oder sich um etwas bemüht. Die BVV beschließt jedoch nicht darüber, wie Verfahren inhaltlich zu gestalten sind, dies obliegt dem Bezirksamt selbst. Die Feier ist verwaltungsseitig gesehen die Beendigung des Einbürgerungsverfahrens. Wie die Feier ausgestaltet wird, ist Angelegenheit der Verwaltung und wurde auch mit der zuständigen Senatsverwaltung abgesprochen. Sie beginnt mit dem Potpourri der Nationalhymnen der Länder, deren Menschen hier eingebürgert werden. Nach den Ansprachen des BVV – Vorstehers und der Bezirksbürgermeisterin erfolgt die Europahymne „ Ode an die Freude“, im Anschluss daran erfolgt die Ausgabe der Urkunden und  am Ende der Veranstaltung wird das Deutschlandlied gesungen. Eine Sängerin wird zur Unterstützung hinzugezogen. Die während der Veranstaltung gemachten Photos werden nach der Veranstaltung als Service der Verwaltung ausgegeben.

 

Herr King fragt nach, welche Mindesthöhe des Einkommens für eine Einbürgerung vorliegen muss und über welchen Zeitraum das geprüft wird. Frau Davids erklärt, dass es keine Mindesthöhe gibt, das Einkommen sollte so hoch sein, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen dauerhaft gesichert sein sollte.

 

Da keine weiteren Fragen bestehen, wird der TOP geschlossen.


 
 

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