Auszug - Erhaltung des Standortes "Frauenschmiede"  

 
 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung und Gleichstellung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Verwaltung und Gleichstellung Beschlussart: vertagt
Datum: Mo, 12.01.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:10 - 19:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Wetzlar-Zimmer, 2. Etage, Raum A203
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
1127/XIX Erhaltung des Standortes "Frauenschmiede"
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneBA/FinWi
Verfasser:1. Vonnekold, Gabriele
2. LINKE
Dr. Giffey, Franziska
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
 
Beschluss

Frau Vonnekold geht zunächst davon aus, dass allen Fraktionen an einem Erhalt des Standor-tes gelegen ist

Frau Vonnekold geht zunächst davon aus, dass allen Fraktionen an einem Erhalt des Standortes gelegen ist. Da die Einrichtung mit dem bisherigen Träger nicht weitergeführt werden kann, soll das Bezirksamt mit diesem Antrag ersucht werden, die Frauenschmiede an einen anderen freien Träger zu übertragen. Wegen der für einen Träger wahrscheinlich zu hohen Kosten wird vorgeschlagen, das Haus ohne Erhebung von Miete und Betriebskosten zu vergeben. Einzig für eigene Aktivitäten des Trägers sollten anteilige Betriebskosten erhoben werden.

 

Herr Buschkowsky erinnert daran, dass es für eine kostenfreie Überlassung einer besonderen Ermächtigung bedarf. Anders als dies bei Sportanlagen und Jugendeinrichtungen der Fall ist, gibt es eine solche Regelung für den Frauentreffpunkt nicht. Er unterliegt insoweit der Kostenpflicht. Für die Frauenschmiede mit einer Mietfläche von 134 m² wären bei einer exklusiven Nutzung durch einen Dritten nach Auswertung des Infrastrukturkostenträgers ein Nutzungsentgelt von 700 € und eine Betriebskostenvorauszahlung von 600 € zu entrichten. Das Bezirksamt musste im Übrigen feststellen, dass der IB (Internationaler Bund) nur Miete für einen Raum gezahlt, aber offensichtlich das ganze Haus genutzt hat. Auf wessen Veranlassung das zurückgeht, wird derzeit geprüft. Frau Edler legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass sie mit dem Vermietungsgeschäft überhaupt nichts zu tun hatte. Dies oblag ausschließlich den Gebäude verwaltenden Dienststellen.

 

Auf Hinweis von Herrn Buschkowsky, dass auch die Schmiede Miete entrichtet, vertritt Frau Vonnekold die Auffassung, dass die beiden Einrichtungen unterschiedlich zu betrachten und zu behandeln sind. Während die Schmiede ein Wirtschaftsbetrieb ist, handelt es sich bei dem Frauentreffpunkt um ein Projekthaus. Diese Sichtweise kann sich Herr Buschkowsky nicht zu eigen machen. Er verweist darauf, dass auch die Sozialorganisationen bekanntlich durchaus Wirtschaftsbetriebe sind. Man spricht nicht von ungefähr von der Sozialindustrie.

 

Frau Vonnekold würde sich ein klares Bekenntnis des Bezirksamtes zur Aufrechterhaltung der Angebotsstrukturen zur Förderung der Emanzipation von Frauen wünschen. Sie befürchtet, dass das Bezirksamt bei kompletter Übergabe an einen Träger keine inhaltlichen Zuständigkeiten mehr hat. Hierzu setzt Herr Buschkowsky Kenntnis voraus, dass eine solche Mischform von Träger und Behörde heute rechtlich nicht mehr zulässig ist. Da eine klare rechtliche Trennung erforderlich ist, hat das Bezirksamt beispielsweise auch die Seniorenfreizeitstätten abgegeben. Und das war auch der Grund, dass Frau Edler im Wege der Dienstaufsicht angewiesen werden musste, die illegale Leiharbeit durch Arbeitnehmerüberlassung sofort zu beenden. Wenn die sechs in der Frauenschmiede eingesetzten FAV-Kräfte Klage auf Dauereinstellung beim Bezirksamt eingereicht hätten, dann hätten sie obsiegt.

(FAV iSv Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II).

 

Frau Edler weist den Vorwurf zurück, denn sie hatte niemals das Direktionsrecht und keine Verträge geschlossen, nach ihrer Rechtsauffassung war es keine illegale Leiharbeit. Herr Buschkowsky hält die rechtlichen Erwägungen der Gleichstellungsbeauftragten für dahin gestellt. Seines Erachtens zählt hier nur die eindeutige Rechtsposition des Bundsverwaltungsgerichts. Unabhängig davon macht er deutlich, dass die Grundsatzentscheidung, ob die Frauenschmiede künftig durch die Gleichstellungsbeauftragte selbst geführt oder an einen Träger vergeben wird, allein bei Frau Edler liegt. Diese äußert sich dahingehend, dass sie gem. § 21 LGG (Landesgleichstellungsgesetz) andere Aufgabenbereiche hat und daher keine Kurse organisieren kann. Die Befürchtung von Frau Vonnekold, keinen inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit nehmen zu können, teilt sie nicht. Inhaltliche Vorgaben können durchaus in die Vertragsgestaltung einfließen. Insoweit spricht sich Frau Edler für die Übergabe der Einrichtung an einen Träger aus. Allerdings hat sie ebenfalls Zweifel, dass ein Träger in der Lage ist, die in Rede stehenden Beträge zu entrichten. Sie bittet im Nachgang zur Sitzung, ihre konzeptionellen Überlegungen dem Protokoll als Anlage beizufügen.

 

Aus Sicht von Frau Vonnekold stiehlt sich Herr Buschkowsky billig aus der Verantwortung, wenn er sich hinter Frau Edler versteckt. Ihr drängt sich zunehmend der Eindruck auf, dass er es genießt, Frau Edler in Schwierigkeiten zu bringen. Diese hätte nur eine wirkliche Entscheidungsbefugnis, wenn ihr auch entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestellt rden. So wie im Falle des Wachschutzes an Schulen wären auch finanzielle Zugeständnisse an den künftigen Träger eine bewusste politische Entscheidung. Ein aktives Bekenntnis zur Frauenförderung sollte sich das Bezirksamt schließlich auch etwas kosten lassen dürfen.

 

Herr Buschkowsky verweist zunächst darauf, dass er sich keineswegs hinter Frau Edler versteckt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ihm unmissverständlich klar gemacht, dass ihn ihre Arbeit überhaupt nichts angeht. Ihr Sendungsbewusstsein, autark zu sein, hat sie im Übrigen auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Frau Edler stellt klar, dass diese Beschreibung zuerst vom Bürgermeister in der Beantwortung einer Großen Anfrage verwendet wurde und sie schriftlich auf ihrer Entscheidungsbefugnis beharrt hat, weil ihr die Pistole auf die Brust gesetzt worden ist, die Einrichtung zu schließen. Dabei hat das Bezirksamt bereits 1990 beschlossen, den Frauentreffpunkt der Frauenbeauftragten zu unterstellen. Herr Buschkowsky hält dagegen, dass diese Aussage schlichtweg Unfug ist. Frau Edler ist zu keiner Zeit zur Schließung der Frauenschmiede aufgefordert, sondern lediglich angewiesen worden, die FAV-Maßnahmen wegen der für das Bezirksamt rechtlich möglicherweise ungünstigen Konsequenzen sofort zu beenden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Bezirksamt auch noch keine Kenntnis davon, dass der IB bereits seine Kündigung ausgesprochen hatte. Auf Nachfrage erklärt Frau Edler, dass die Entscheidung ihr vom Träger ohne Gründe mitgeteilt wurde. Sie weiß aber, dass der IB aufgrund der Umstrukturierung in eine gemeinnützige GmbH und neuer Geschäftführung alle Maßnahmen auf den Prüfstand stellte und deshalb unter Vorbehalt kündigte.

 

Den Vorwurf, die Gleichstellungsbeauftragte finanziell im Regen stehen zu lassen, kann Herr Buschkowsky ebenfalls nicht gelten lassen. Mit dem Auftrag, sie mit Frauenpolitik zu füllen, steht ihr eine eigene ausfinanzierte Immobilie zur Verfügung. Hinzu kommt ein Kampagnenetat von 7.000 € im Jahr. Das kann, wie Frau Edler selbst sagt, nicht jede bezirkliche Gleichstellungsbeauftragte von sich behaupten. Richtig ist, dass das Bezirksamt politische Entscheidungen wie Wachschutz an Schulen treffen kann. Bei der Bewirtschaftung von Gebäuden gibt es aber klare rechtliche Regeln, über die sich das Bezirksamt auch politisch nicht hinwegsetzen kann.

 

Zum Vorschlag von Herrn Schloßmacher, dass sich Frau Edler und das Facility Management nochmals zusammensetzen sollten, wiederholt Herr Buschkowsky, dass die weitere Vorgehensweise von der Entscheidung der Gleichstellungsbeauftragten abhängt. So wie er meint, es herausgehört zu haben, neigt Frau Edler eher zur Variante der Überführung der Frauenschmiede in freie Trägerschaft. In einem solchen Fall müsste die Einrichtung ausgeschrieben werden. Richtig ist, dass dann frauenpolitische Inhalte durchaus vertraglich geregelt werden könnten. Allerdings muss dem Träger auch die Möglichkeit der Refinanzierbarkeit eingeräumt werden. Insoweit könnte ihm nicht auferlegt werden, nur kostenlose Angebote zu unterbreiten. Er macht abermals unmissverständlich deutlich, dass es eine Ausschreibung zur kostenlosen Nutzung der Frauenschmiede nicht geben wird.

 

Auf Nachfrage von Frau Vonnekold, inwieweit sich die BVV mit der Entscheidung über den Antrag Zeit lassen, erklärt Herr Buschkowsky, dass er natürlich davon ausgeht, dass die Frauenschmiede nicht geschlossen, sondern vorerst von der Gleichstellungsbeauftragten öffentlich betrieben wird.

 

Der  Antrag wird z u r ü c k g e s t e l l t.

 


 
 

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