Auszug - Städtebauliche Leitlinien   

 
 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 11.03.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:47 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
 
Beschluss

Herr BzStR Blesing führt an, dass hier ein Beschluss durch die BVV nicht notwendig ist, sondern lediglich ein Bezirksamtsbeschluss, der auch vorliegt

Herr BzStR Blesing führt an, dass hier ein Beschluss durch die BVV nicht notwendig ist, sondern lediglich ein Bezirksamtsbeschluss, der auch vorliegt. Insoweit werden die Städtebaulichen Leitlinien dem Ausschuss nur nachrichtlich vorgetragen.

 

Die städtebaulichen Leitlinien sind darauf zurückzuführen, dass der Innenstadtbereich nicht außen vor gelassen werden konnte (Wohnbaupotentialstudie). Insofern kommen diese bei Vorhaben wie z.B. zur Verdichtung, Dachgeschossausbau oder Baulückenschließung zum Tragen.  Es kommt oft dazu, dass sich viele Bauherren mehr vorstellen, als tatsächlich bauordnungsrechtlich umsetzbar ist. Daher haben wir in den anderen Bezirken gefragt, ob es Erfahrungen mit Leitlinien gibt. Es wurden gute Erfahrungen berichtet und beispielsweise das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat sich dazu entschlossen, derartige Leitlinien anzuwenden, die auch schon gerichtlich bestätigt wurden. Daher hat man die Einführung solcher Leitlinien auch im Neukölln intern diskutiert und sich dazu entschlossen,  dies ebenfalls zu praktizieren. Das Ergebnis liegt nun vor.  Das Bezirksamt hat die Leitlinien einstimmig beschlossen.

 

Herr Biedermann erklärt zunächst sein positives Empfinden. Er fragt nach den Unterschieden zu den Leitlinien des Bezirks Tempelhof-Schöneberg.

Herr BzStR Blesing weist zunächst darauf hin, dass Verdichtung immer mit infrastruktureller Versorgung einhergeht (Kitas, Schulen, Sozialeinrichtungen, Grünanlagen usw.). In der Wohnbaupotentialstudie wurden Grundstücke und Flächen für Infrastruktur vorgesehen bzw. der Bezirk wirkt darauf hin, dass diese Flächen infrastrukturell genutzt werden. Das heißt, man muss eine Abwägung zwischen den Begehrlichkeiten von Eigentümern, die Dachgeschosse ausbauen oder Baulücken schließen wollen und den infrastrukturellen Notwendigkeiten vornehmen. Zudem merkt er an, dass die Neuköllner Leitlinien weitergehende Ideen verflochten haben als der Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Deren Beurteilungsspielraum beschränkt sich auf die GfZ –Obergrenze. Herr Groth ergänzt, dass in Neukölln auch mehr qualitative Anforderungen in die Leitlinien einbezogen wurden. Das infrastrukturelle Problem besteht, aber der Bezirk sieht Chancen für den Ausgleich auf bestimmten Grundstücken. Es werden insofern bestimmte Bedingungen an den Dachgeschoss-wohnungsbau für Gemeinschafts- und nutzbare Freiflächen geknüpft.

Herr Biedermann fragt, ob die Neuköllner GfZ - Grenze mit der in Tempelhof-Schöneberg vergleichbar ist und ob die Leitlinien Neuköllns gerichtlichen Bestand haben werden. Herr BzStR Blesing erklärt, dass es sicherlich zu Prozessen kommen wird, wir aber die Hoffnung haben, dass diese Bestand haben. Letztlich tragen Urteile aber auch zur Rechtsbildung bei. 

Herr Groth manifestiert, dass es sich bei den Leitlinien um einen rechtlichen Rahmen für eine Entscheidung handelt. Es wird nie so sein, dass man an allen aufgeführten Punkten einen Haken setzt und daraus eine Genehmigung hervorgeht. Jede Genehmigung bleibt eine Einzelfallentscheidung. Aber die Leitlinien stellen eine Interpretationsunterlage und ein Hilfsinstrument bei der Beurteilung von Verdichtungsmaßnahmen dar. Herr Groth ergänzt, dass die GfZ Grenze die gleiche wie im Nachbarbezirk ist und dass die Leitlinien selbst nicht einklagbar sind, sondern lediglich die daraus hervorgehende Einzelfallentscheidung.

 

Herr Morsbach fragt nach der gewerblichen Nutzung. Setzen die Leitlinien die Zweckentfremdungs-verbotsverordnung außer Kraft? Herr Groth weist darauf hin, dass es sich meistens um Wohnnutzung handelt und die Zweckentfremdungsverbotsverordnung nur in Bestandsfälle eingreift und nicht in Neubau.

 

Frau Fuhrmann fragt, ob die Übertragbarkeit der Quartiere gleich sei und es Sozialplanverfahren gäbe. Herr Groth erklärt, dass eine Übertragbarkeit möglich ist. Weiterhin legt er dar, dass Sozialplanverfahren nur im Zusammenhang mit dem Sanierungsgebiet und nur einschlägig bei einem Haus sind, das insgesamt betroffen ist, sind. Dachgeschossausbauten sind kein Kriterium. Er führt an, dass die Verhältnisse im Prinzip in ganz Nordneukölln vergleichbar sind. Er weist aber nochmals darauf hin, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Er ergänzt, dass die soziale Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in der Untersuchung eine Rolle gespielt hat. Man muss jedoch auch bedenken, dass Verdichtungsmaßnahmen auch zur Verbreiterung des Sozialgefüges führen. Insofern besteht hier kein Widerspruch, da es sich aus städtebaulicher Sicht vielmehr um eine Qualitätssteigerung handelt. 

 

Herr Biedermann fragt nach der Möglichkeit, die gewerbliche Nutzung von Dachgeschossausbauten auszuschließen. Herr Groth erwidert, dass dies in Punkt 5 bereits deklariert ist.

Es wird nach Fahrradabstellplätzen gefragt. Herr Groth legt dar, dass die Qualifizierung der Freiflächen gewollt ist, daher sollen die Nutzungen konfliktfrei angeordnet werden, was auch für Fahrradabstellplätze gilt. Insoweit sind z. B. Fahrradabstellräume denkbar. 

 

Nach weiteren Wortbeiträgen von Herrn Eichholz, Herrn Wewer und Frau Fuhrmann nimmt der Ausschuss die Leitlinien zur Kenntnis.

 

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