Auszug - Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auf bezirkseigenen Werbeflächen
Mit dem Antrag soll das Bezirksamt ersucht werden, auf bezirkseigenen Werbeflächen Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auszuschließen. Herr Buschkowsky erläutert hierzu zunächst, dass das Bezirksamt über eigene Werbeflächen gar nicht verfügt. Sofern auf bezirklichen Liegenschaften geworben wird, sind die Stellflächen oder Aufsteller stets im Eigentum der Werbefirmen. Die Werbung auf landeseigenen Grundstücken erfolgt im Übrigen schon jetzt nicht unreglementiert. Nach den Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin ist beispielsweise Werbung weltanschaulichen, religiösen und politischen Inhalts nicht gestattet. Werbung für Sucht- und Genussmittel (Alkohol, Nikotin, Fast Food, Süßigkeiten u.ä.) an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, ist ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl von Kitas, Schulen, Spiel- und Sportplätzen sowie Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen fällt unter diese Bestimmung im Grunde genommen ganz Berlin. Insoweit stellt sich für Herrn Buschkowsky die Frage, welche über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden Verbotstatbestände mit dem Antrag nun noch festgelegt werden sollen.
Der Antrag wird z u r ü c k g e s t e l l t.
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