Auszug - Bebauungsplanentwurf 8-48b - „Stubenrauchstraße/Kanalstraße – Nord“ Ergebnis der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Herr Groth erläutert die Planungsziele des Bebauungsplanentwurfs 8-48b sowie die Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die insgesamt zwei schriftlichen Stellungnahmen sowie die mündlichen Hinweise haben zu keiner Änderung der Planung geführt.
Ergänzend erläutert Herr Groth, dass für das angrenzende Tanklager Rudow in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie dem Betreiber der Tankanlage ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, um die angemessenen Abstände für das Tanklager zu ermitteln. Die Vorab-Ergebnisse des Gutachtens lassen erkennen, dass die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke Kanalstraße 5, 5A, Stubenrauchstraße 90-92, für die eine Veränderungssperre erlassen wurde, nur noch in geringem Umfang innerhalb der Achtungsabstände liegen.
Auf Nachfrage von Herrn Rämer und Herrn Scharmberg erläutert Herr Groth, dass die gutachterlichen Ergebnisse bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Vorgesehene Nutzungseinschränkungen (wie z. B. der Ausschluss von Tankstellen) verlieren hierdurch möglicherweise ihre städtebauliche Rechtfertigung. Ob im vorliegenden Fall insbesondere der Ausschluss einer Tankstelle innerhalb eines reinen Arbeitsgebiets bzw. geplanten Gewerbegebiets sowie entlang einer Hauptverkehrsstraße städtebaulich begründet werden kann, ist fraglich und bedarf der Prüfung im weiteren Verfahren. Herr Scharmberg verweist in diesem Zusammenhang auf die ungünstige verkehrliche Stituation im Zusammenhang mit dem Knotenpunkt Stubenrauchstraße / Kanalstraße / Seidelbastweg sowie dem zum Tanklager führenden Industriegleis.
Auf Nachfrage von Frau Fuhrmann führt Herr Groth aus, dass die Abstandsermittlung keine unterschiedlichen Schutzzonen beinhaltet.
Auf Nachfrage von Herrn Wewer erläutert Herr Groth, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Auf Grund bestehenden Baurechts wird kein städtebauliches Erfordernis für weitere Grünfestsetzungen gesehen.
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