Auszug - Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) stärken  

 
 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Di, 28.05.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:07 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
0494/XIX Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) stärken
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneStadtentwicklung
Verfasser:Schumacher, HannaBiedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss

Hr

Hr. Biedermann erläutert den Antrag. Aus Sicht der Fraktion der Grünen, wird oftmals nicht ausreichend geprüft ob die verbindlichen Vorgaben der Energie Einsparungsverordnung (EnEV) auch eingehalten werden, insbesondere bei genehmigungsfreien Vorhaben. Daher wird vorgeschlagen die Einhaltung der zumindest durch geeignete Stichproben zu überwachen.

 

Herr Blesing verliest daraufhin eine Stellungnahme des Leiters des Fachbereichs Bau und Wohnungsaufsicht mit folgendem Inhalt:

 

In Berlin gilt mit der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) vom 18.12.2009, geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 seit dem 31. Dezember 2009 ein Vier-Augen-Prinzip für die Kontrolle von Nachweisen über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung und der EnEV-konformen Bauausführung durch Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung.

Die Nachweise nach der EnEV unterliegen keiner generellen Prüfung durch eine zuständige Ordnungsbehörde. Sie sind in Berlin unabhängig von bauordnungsrechtlichen Verfahren zu führen. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung sind von dem nach der EnEV verantwortlichen Bauherren als private Sachverständige bei energetischen Maßnahmen einzubinden, bei denen eine gebäudebezogene Energiebilanzierung durchgeführt wird. Im Auftrag des Bauherren überprüfen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung die EnEV-konforme Nachweis- und Bauausführung bei Neubaumaßnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Änderungen im Bestand. Somit sichern Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung die Qualität der EnEV-Nachweise und der Energieausweise sowie der EnEV-konformen Bauausführung.

Die Anerkennung und Qualifizierung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung basieren auf einem mit dem Land Brandenburg abgestimmten Modell, das ein gleichwertiges Prüfsachverständigensystem für die Region Berlin und Brandenburg ermöglicht.

Die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bestätigten Nachweisen beziehungsweise den Anforderungen der EnEV sind vom Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung stichprobenhaft zu überprüfen und in einem Überprüfungsbericht zusammenzufassen.

Bei Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 oder Befreiungen nach § 25 EnEV für alle in den Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude beurteilen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung im Auftrag des antragstellenden Bauherrn oder Eigentümers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorliegen. Diese Beurteilung dient dem Bauherren zum Nachweis gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde 2 EnEV-DV Bln).

 

Herr Blesing schließt mit der Feststellung, dass daher die Prüfung wie z.B. beim TÜV für Kfzs nicht bei der Behörde liegt, diese kann allenfalls tätig werden, wenn ein Sachverständiger mitteilt, dass etwas nicht stimmt. Auf Nachfrage von Herrn Biedermann teilt Herr Blesing mit, dass dies bisher noch nie erfolgt ist.

 

Der Antrag wird mit den Stimmen der SPD- und CDU-Fraktion bei Zustimmung der Fraktionen der Grünen / Linken sowie Enthaltung der Piraten abgelehnt.

 

 

 


 
 

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