Auszug - Alt-Rudow - Straßenausbaubeitragsgesetz - Dauer und Organisation der Maßnahme
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Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG)Die Sanierung der Straße Alt-Rudow steht seit längerer Zeit im Raum. Seit 2005 wurden die Planungen konkreter. Mit Einführung des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) im Mai 2006 war zu prüfen, ob die geplante Maßnahme unter dieses Gesetz fällt. Es besteht sicherlich ein seit Jahren aufgestauter Sanierungsbedarf, sodass anfänglich die Überlegung im Raum stand, dass StrABG wäre nicht anzuwenden. Nach Prüfung des Rechtsamtes, Einbeziehung der Rechtssprechung und des Kommentars aus anderen Bundesländern fällt ein Straßenneubau unter das StrABG. Es handelt sich juristisch und technisch um einen Neubau der Straße, da der Unterbau vollkommen erneuert und auch die Straße mit Gehwegen und Parkbereichen neu angelegt/ geordnet wird. Das Ausmaß der Maßnahme war unter Umständen 2005 so nicht erkennbar. Es liegt hier keinerlei Ermessensspielraum vor. Nach Prüfung müssen die Kosten für den Neubau in einem erheblichen Umfang auf die anliegenden Grundstückseigentümer umgelegt werden. Das Gesetz sieht vor, dass mehrere Alternativen vorgestellt werden. Hier gibt es zwei Varianten: Variante A: Der
dörfliche Charakter bleibt erhalten, indem das aufgenommene Großkopfsteinpflaster
auf einem neuen Fundament wieder eingebettet wird. Die Gehwege und Parkhäfen
werden aus Verbundsteinen bestehen. Mit einer neuen Beleuchtungsanlage und dem
Entwässerungssystem der Straße werden Kosten i.H.v. 1,65 Mio Euro entstehen.
Umlagefähig sind 901.000 €. Variante B: Die
unter Zeit- und Lärmschutzaspekten vorzuziehende Variante ist eine Asphaltdecke
für die Fahrbahn, wobei die Parkhäfen visuell mit Verbundsteinen abgesetzt
werden. Zum gleichen Komplettpreis entstehen Kosten von 1,465 Mio. Euro.
Umlagefähig sind 816.000 €. Der Unterschied der umlagefähigen Kosten beläuft sich auf 85.500 € (ca. 10%). Die Kostenbeteiligung von den Grundstückseigentümern ergibt sich aus der Größe des Grundstückes, seiner Bebauung, der Nutzungsart und der Kategorie der Straße. Bei der Variante 2 liegt die geringste Kostenschätzung bei 2.500 €, bei Variante 1 bei 45.000 € für das größte Grundstück (Freiwillige Feuerwehr). Bei der Kostenberechnung sind nicht
die Kosten der Leitungsverwaltung (wie der Wasserbetriebe) einbezogen. Dauer und OrganisationDie Straße soll in zwei
Teilabschnitten saniert werden – Neudecker Weg bis Köpenicker Straße
– Köpenicker Straße bis Krokusstraße. Nach mehreren intensiven Gesprächen
mit der Leitungsverwaltung – hauptsächlich den Wasserbetrieben –
muss mit einer Bauzeit von mindestens zwei Jahren gerechnet werden. In dieser
Zeit wird wechselseitig eine Einbahnstraßenregelung erfolgen. Die Parkplätze
werden völlig wegfallen. In Absprache mit der BVG muss geprüft werden, ob die
Buslinien umgelegt werden. Die Zugänge zu den Geschäften werden behelfsmäßig
ermöglicht. Für die Geschäftsleute wird es aber sehr schwierig, da es sich mit
Sicherheit auf den Kundenstrom auswirkt und auch Probleme wie z.B. bei der
Warenanlieferung entstehen. Herr Folger weist darauf hin, dass ab Baubeginn
frühestens mit einer Fertigstellung zum Ende 2009 gerechnet werden kann. Mit
der Aufgrabung der Straße können auch
immer Dinge zutage treten, die die Maßnahme erheblich verzögern (nicht
zuordenbare Kabel und Röhren). Mit der eigentlichen Straßendecke wird erst im
März 2008 begonnen werden können. In den anschließenden Wortbeiträgen der Mitglieder der Fraktionen der CDU, FDP, Grauen und Grünen wird Folgendes aufgeworfen: Für den Bürger wird es nicht verständlich sein, warum der Bezirk so lange nichts getan hat, um dann mit dem neuen Gesetz die Kosten einer Maßnahme umzulegen. Herr Folger äußert hierzu, dass die Straße an sich noch weitere Jahre halten könnte, doch dürfte das darunter liegende Leitungssystem der Wasserbetriebe in den kommenden Jahren eine Sanierung unverzichtbar machen. Würde jetzt nur stückchenweise lediglich die Oberfläche als Flickwerk ausgebessert werden (ohne Bürgersteige und neuer Beleuchtungsanlage) - was dann nicht unter dieses Gesetz fiele - würde aber dennoch die Aufgrabung von den Wasserbetrieben später erfolgen. Dies wäre gesamtgesellschaftlich eine Steuerverschwendung. Es wird aufgeworfen, dass der Erhalt des dörflichen Charakters eher einer Restauration gleich käme und ggf. darauf das StrABG nicht anwendbar ist. Vielfach wird die Meinung geäußert, dass die Maßnahme ja durch die Planung bereits begonnen hätte und das StrABG noch nicht anzuwenden ist. Strittig ist hierbei, ob bereits als Beschluss der BVV der Beschluss über den Haushalt bzw. die Investitionsplanung des Jahres 2002 gelten kann. [Protokollanmerkung: § 25 Straßenausbaubeiträge werden erstmalig für die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen erhoben, bei denen die Beteiligung der Beitragspflichtigen nach § 3 Abs. 3 und das Ausschreibungsverfahren für die Bauleistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.] Der Vorsitzende merkt an, dass noch
Ende März 2006 von der damaligen Bezirksstadträtin, Frau Vogelsang, für das
Bezirksamt den Anwohnern eine Kostenfreiheit für die Maßnahme zugesichert
wurde, obwohl Anfang März bereits die Beratung des Gesetzes in den
unterschiedlichsten Gremien des Abgeordnetenhauses statt fand. Mit Recht treten
nun Irritationen bei den Bürgern auf, jedoch kann an der nunmehr geltenden
Rechtslage die Verwaltung nichts ändern. Es wird auch immer nach
vergleichbaren bzw. ausgeklagten Fällen gefragt. Hier wiederholt Herr BzStR
Blesing, dass es nur den anerkannten Kommentar von Joachim Driehau, basierend
auf der Rechtsprechung in anderen Bundeslängern gibt. Mit dem
notwendigen Fachverstand vom Rechtsamt und der juristischen Fachaufsicht bei
der zuständigen Senatsverwaltung wurde das Thema abschließend geprüft und das
Ergebnis ist unverrückbar. Der Neubau der Straße Alt-Rudow fällt unter das
Straßenausbaubeitragsgesetz. Herr BzStR Blesing berichtet, dass
er in der kommenden Woche den Geschäftsleuten in der AG Rudow die Konzepte
vorstellt. Unbestritten sind gerade die Gewerbetreibenden am stärksten
belastet, auch wenn sie nicht unbedingt Eigentümer sind, so wird doch ein Teil
des Kostenbeitrages auf die Gewerbemiete umgelegt werden und dieses trotz der
sicherlich schwierigen wirtschaftlichen Situation während der Bauphase. Der Vorsitzende regt an, dass die
Verwaltung prüft, ob die Gewerbetreibenden in der Bauphase z.B. über EU-Mittel
eine(n) finanzielle(n) Unterstützung/Ausgleich erhalten können. Herr BzStR Blesing erläutert weiter,
dass nach der gesetzlichen Regelung die Grundstückseigentümer schriftlich über
die Varianten und den jeweiligen möglichen Kostenbeitrag informiert werden.
Gleichzeitig wird zu einer Betroffenenversammlung mit der Möglichkeit der
Rückfragen Anfang März 2007 eingeladen. Nach Votum der Betroffenen und
Würdigung wird die Abt. Bauwesen der Bezirksverordneten-versammlung einen
Vorschlag zur Beschlussfassung unterbreiten. Wie und was gemacht wird,
entscheiden die Bezirksverordneten. Ein Faltblatt der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung über das Gesetz wird verteilt. |
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