Auszug - B-Plan XIV-274 a und XIV-274 b ("Waßmannsdorfer Dreieck") - Geltungsbereichsaufteilung und -änderung
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Herr BzStR Blesing verweist auf die zurückliegenden B-Planverfahren im Bereich des „Waßmannsdorfer Dreiecks“ sowie auf Schwierigkeiten bei der Festsetzung der betreffenden Bebauungspläne XIV-274a und XIV-274b. Herr Groth ergänzt, dass die Bebauungspläne im Rahmen des Anzeigeverfahrens seitens der Senatsverwaltung beanstandet wurden. U. a. wurde bemängelt, dass die planungsrechtliche Sicherung des Mauerwegs auf privaten Flächen, die als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Naturnahe Parkanlage“ festgesetzt werden sollen, nicht möglich ist. Eine Lösung wird darin gesehen, dass eine Änderung der Geltungsbereiche erfolgt, indem der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-274a geteilt wird. Der Bebauungsplan XIV-274aa, in dem bereits Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt wurden, soll hierbei vorrangig zur Festsetzung gebracht werden. Für den Bebauungsplanentwurf XIV-274ab, der u. a. den betreffenden Abschnitt des Mauerwegs enthält, besteht hingegen noch grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die grundsätzlichen Planungsziele der beiden Bebauungspläne ändern sich hierdurch nicht.
Für den Bebauungsplan XIV-274b hat sich dahingehend eine Änderung ergeben, dass einem Eigentümer nunmehr eine Erweiterung der Baufläche zugestanden wird. Voraussetzung ist hierfür ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans, das derzeit durch die Senatsverwaltung durchgeführt wird.
Herr Biedermann äußert sich im Falle des Mauerwegs verwundert über die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung zur Nichtfestsetzungsfähigkeit eines Gehrechts für die Allgemeinheit. Auf Nachfrage von Frau Fuhrmann zur Zukunft der Kleingärten im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-274ab stellt Herr Groth zunächst klar, dass es sich bei diesem Siedlungsgebiet um keine Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Planungsziel ist die Entwicklung eines Wohngebiets. Die Umsetzung bleibt jedoch den Eigentümern überlassen.
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