Auszug - Einführung SGB XII (Grundsicherung)
Anlässlich des Tagesordnungspunktes
übergibt Herr Büge das Wort dem hierfür zuständigen Fachbereichsleiter. Dieser
berichtet dem Ausschuss über die Entwicklung der Grundsicherungsleistungen
(GSiG). Der Begriff der
“bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung” wurde erstmals zum 1. Januar 2003 als neue Norm in das
System der Sozialleistungen in Form des Grundsicherungsgesetzes eingeführt.
Ursprüngliches Ziel dieses Gesetzes war es, die “verschämte Armut”
älterer Menschen zu bekämpfen. Die prägnantesten Unterschiede zur laufenden
Sozialhilfeleistung waren, dass die Leistungsberechtigten Zahlungen in Höhe des
Sozialhilfesatzes mit einem Aufschlag von 15 % des Bedarfshilfesatzes erhielten
und die Verwandschaft ersten Grades, sofern ihr Einkommen unter 100.000 Euro
lag, regelmäßig von Unterhaltsforderungen freigestellt wurden. Als separates Leistungsgesetz existierte
das Grundsicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2004 und wurde mit Einführung
des SGB XII zum 01.01.2005 als 4. Kapitel in das SGB XII (§§ 41 – 46)
integriert. Mit der einheitlichen Anhebung der
Sozialhilfe sowie des Arbeitslosengeldes II wurden auch die
Grundsicherungsregelsätze von 297,00 Euro auf 345,00 Euro heraufgesetzt.
Gleichzeitig entfiel jedoch der dargestellte Aufschlag von 15 %, nicht jedoch
die regelmäßige Freistellung der Inanspruchnahme von Unterhaltsverpflichteten. Hinsichtlich
des Anspruchsberechtigung führt der Fachbereichsleiter aus, dass Personen die
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen
Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt auf
Grund eines nachgewiesenen notwendigen Bedarfes nicht selbst bestreiten können,
Grundsicherungsleistungen erhalten. Aus
Gründen der Effizienz erfolgt im Neuköllner Amt für Soziales die Bearbeitung
der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistung für die
Leistungsempfänger jeweils vom gleichen Sachbearbeiter, die Zuteilung der Akten
erfolgt hierbei nach dem Geburtsdatum. Auf Nachfrage von Frau Hall-Freiwald erklärt der
Leiter des Fachbereiches 2, dass jedem Hilfeempfänger spätestens ein viertel
Jahr vor Bescheidende einen Folgeantrag zugesandt wird. Auf Grund möglicher
Bedarfs- oder Einkommensänderungen werden Bescheide über
Grundsicherungsleistungen, die grundsätzlich immer für ein Jahr bewilligt
werden, automatisch verlängert. Frau
Dr. Stelz erkundigt sich in diesem Zusammenhang nach der
Antragsbearbeitungsdauer für Grundsicherungsanträge. Der Fachbereichsleiter
teilt daraufhin mit, dass bei Einreichung der vollständigen Unterlagen eine
Bescheiderteilung im Idealfall noch am selben Tag gefertigt wird, spätestens
jedoch in den darauffolgenden Tagen. Frau Schoenthal bedankt sich beim Fachbereichsleiter
für die erklärenden Worte. |
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