Auszug - Einführung SGB XII (Grundsicherung)  

 
 
4. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses
TOP: Ö 2
Gremium: Sozialausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 09.01.2007 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
 
Beschluss

Anlässlich des Tagesordnungspunktes übergibt Herr Büge das Wort dem hierfür zuständigen Fachbereichsleiter

Anlässlich des Tagesordnungspunktes übergibt Herr Büge das Wort dem hierfür zuständigen Fachbereichsleiter. Dieser berichtet dem Ausschuss über die Entwicklung der Grundsicherungsleistungen (GSiG).

Der Begriff der “bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” wurde erstmals zum 1. Januar 2003 als neue Norm in das System der Sozialleistungen in Form des Grundsicherungsgesetzes eingeführt. Ursprüngliches Ziel dieses Gesetzes war es, die “verschämte Armut” älterer Menschen zu bekämpfen. Die prägnantesten Unterschiede zur laufenden Sozialhilfeleistung waren, dass die Leistungsberechtigten Zahlungen in Höhe des Sozialhilfesatzes mit einem Aufschlag von 15 % des Bedarfshilfesatzes erhielten und die Verwandschaft ersten Grades, sofern ihr Einkommen unter 100.000 Euro lag, regelmäßig von Unterhaltsforderungen freigestellt wurden.

Als separates Leistungsgesetz existierte das Grundsicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2004 und wurde mit Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 als 4. Kapitel in das SGB XII (§§ 41 – 46) integriert.

Mit der einheitlichen Anhebung der Sozialhilfe sowie des Arbeitslosengeldes II wurden auch die Grundsicherungsregelsätze von 297,00 Euro auf 345,00 Euro heraufgesetzt. Gleichzeitig entfiel jedoch der dargestellte Aufschlag von 15 %, nicht jedoch die regelmäßige Freistellung der Inanspruchnahme von Unterhaltsverpflichteten.

Hinsichtlich des Anspruchsberechtigung führt der Fachbereichsleiter aus, dass Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt auf Grund eines nachgewiesenen notwendigen Bedarfes nicht selbst bestreiten können, Grundsicherungsleistungen erhalten.

Aus Gründen der Effizienz erfolgt im Neuköllner Amt für Soziales die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistung für die Leistungsempfänger jeweils vom gleichen Sachbearbeiter, die Zuteilung der Akten erfolgt hierbei nach dem Geburtsdatum.

Auf Nachfrage von Frau Hall-Freiwald erklärt der Leiter des Fachbereiches 2, dass jedem Hilfeempfänger spätestens ein viertel Jahr vor Bescheidende einen Folgeantrag zugesandt wird. Auf Grund möglicher Bedarfs- oder Einkommensänderungen werden Bescheide über Grundsicherungsleistungen, die grundsätzlich immer für ein Jahr bewilligt werden, automatisch verlängert.

Frau Dr. Stelz erkundigt sich in diesem Zusammenhang nach der Antragsbearbeitungsdauer für Grundsicherungsanträge. Der Fachbereichsleiter teilt daraufhin mit, dass bei Einreichung der vollständigen Unterlagen eine Bescheiderteilung im Idealfall noch am selben Tag gefertigt wird, spätestens jedoch in den darauffolgenden Tagen.

Frau Schoenthal bedankt sich beim Fachbereichsleiter für die erklärenden Worte.


 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

BVV-Büro Neukölln

Zimmer: A 201

Verkehrsanbindungen

Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag
nach Vereinbarung

an Sitzungstagen des Ältestenrats
geschlossen

an Tagen der BVV-Sitzungen
geschlossen