Tagesordnung - 24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen  

 
 
Bezeichnung: 24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
Datum: Do, 10.01.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:10 - 20:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Protokollabstimmung der 21. und 22. Sitzung      
Ö 3  
Friedhöfe Hermannstraße/Ev. Friedhofsverband u. Büro Stattbau - Sachstand Umsetzung IFEK      
Ö 4  
Bebauungsplan XIV-269-1a und b ("St. Jacobi Kirchhof II") - Sachstand Geltungsbereichsteilung / Verfahrensumstellung      
Ö 5  
Studie zum Ankerpunkt Rixdorf - Stellungnahmen, Ergebnis      
Ö 6  
Bebauungsplan XIV-132-1 ("Juchaczweg / Zadekstraße") - Aufstellung des Bebauungsplanes      
Ö 7  
Bebauungsplan 8-73 ("Harzer Straße / Elsenstraße") - Geltungsbereichsteilung      
Ö 8  
Bebauungsplan XIV-185db („Bürgerstraße - Ost“) - Neueinleitung des Bebauungsplanverfahrens / Planinhaltskonkretisierung      
Ö 9  
Veränderungsperre XIV-185db/32 für das Grundstück Rungiusstraße 9 - Beratung vor Beschlussfassung (vorbehaltlich BA-Beschluss)      
Ö 10  
Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Oderstraße 188 zur Erweiterung des Werner-Seelenbinder-Sportparks und Sicherung von Gartenparzellen  
Enthält Anlagen
0915/XX  
Ö 11  
Kommunales Vorkaufsrecht erweitern, Spekulation verhindern, Leerstand beseitigen  
Enthält Anlagen
0983/XX  
    VORLAGE
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich mit den anderen Berliner Bezirken über die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts auszutauschen und ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. In diesem Gutachten sollen auch alternative Strategien der Verkehrswertermittlung geprüft werden.

 

Ursprung:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, das kommunale Vorkaufsrecht in all seinen Möglichkeiten vollständig in Anwendung zu bringen.

Kommunale Vorkaufsrechtsfälle sollen über soziale Erhaltungsgebiete hinaus zukünftig auch verstärkt in weiteren Gebietskulissen wie städtebaulichen Erhaltungsgebieten, B-Plangebieten und Sanierungsgebieten geprüft und angewendet werden.

Die Prüfung des kommunalen Vorkaufsrechts soll sich nicht allein auf Wohngebäude beziehen, sondern darüber hinaus Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke einbeziehen. Ebenso soll das Vorkaufsrecht nicht nur für komplette Gebäude, sondern auch für einzelne Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten angewendet werden.

Das BA wird ersucht, sich mit den anderen Berliner Bezirken darüber auszutauschen und ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben.

 

Begründung: Ein Antrag mit sehr ähnlichem Inhalt wurde von der BVV Mitte verabschiedet. Restliche Begründung erfolgt mündlich.

 

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 18. März 2019 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich mit den anderen Berliner Bezirken über die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts auszutauschen und ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, dass auch alternative Strategien der Verkehrswertermittlung prüft. Das Bezirksamt Neukölln stand und steht mit den anderen Bezirken sowie der Senatsverwaltung im Austausch das gilt für die politische Ebene wie für die Arbeitsebene. Innerhalb der letzten Wahlperiode hat der Bezirk die Anwendungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts kontinuierlich weiterentwickelt und zahlreiche rechtliche Fragen geklärt. So hat Neukölln mehrere Modelle entwickelt, wie das Vorkaufsrecht auch zu Gunsten anderer Dritter als Städtischer Wohnungsgesellschaften ausgeübt werden kann. Auch Vertragskonstruktionen etwa mit Anteilsverkäufen oder Nießbrauchsrechten wurden rechtlich geprüft. Zuletzt hat Neukölln mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Fall von zwei Häusern, die per Share Deal veräert wurden, die Anwendungspraxis des kommunalen Vorkaufsrechts erweitert. Im Rahmen von größeren Paketverkäufen, die mehrere Bezirke betrafen, gab es zudem intensive Abstimmungen zwischen den beteiligten Bezirken und Senatsverwaltungen. Unter anderem gab es auch eine gemeinsame Verhandlungskommission, der u.a. ich für die Bezirke angehört habe. Mit der letzten Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 28 Abs. 3 BauGB die Bestimmungen zum preisreduzierten Vorkaufsrecht angepasst und ist damit grundsätzlich auch einer Forderung des Bezirkes nachgekommen. Eine Reduktion auf den Verkehrswert soll nun schon möglich sein, wenn der „vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet“. Die Verkehrswertermittlung ist jedoch formal klar geregelt ist. Für sie ist die „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV)“ heranzuziehen: Sie gilt für die Wertermittlung in der Vorkaufsrechtsprüfung wie für die Wertermittlungen aus anderen Gründen. Diese gesetzliche Neuregelung hätte absehbar dazu geführt, dass das Vorkaufsrecht einfacher preisreduziert hätte ausgeübt werden können. Entsprechende Vorarbeiten zur Nutzung dieser Möglichkeit wurden im Bezirksamt bereits intensiv vorbereitet, als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2021 der bisherigen Ausübungspraxis Berlins und weiterer Kommunen ein Ende gesetzt hat. Vier noch nicht rechtskräftige Ausübungsbescheide mussten in der Konsequenz vom Bezirksamt aufgehoben werden. Alle seither eingegangenen Kaufverträge haben nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Kriterien nicht dazu geführt, dass eine Vorkaufsrechtsausübung möglich gewesen wäre. Das Vorkaufsrecht in der Intention auch des BVV-Beschlusses wird jedoch dringend weiter gebraucht, um preiswerten Wohnraum zu sichern, Spekulation zu verhindern und Leerstand zu beseitigen. Das Bezirksamt erwartet deshalb von Bundesregierung und Bundestag zügiges Handeln um mindestens die bisherige Ausübungspraxis wieder zu ermöglichen, bestenfalls zu erweitern. Als positives Zeichen bewertet das Bezirksamt in diesem Zusammenhang, dass der Bundesrat im April 2022 auf Initiative der Länder Berlin, Bremen und Hamburg eine Entschließung an die Bundesregierung verabschiedet hat, um das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums in den sogenannten Milieuschutzgebieten zu stärken.

Ausgehend von den Möglichkeiten des Bezirksamtes, sieht das Bezirksamt den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 14.04.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

   
    14.11.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.4 - vertagt
   

vertagt

   
    03.12.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 2.18 - vertagt
   

vertagt

   
    05.12.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.8 - überwiesen
   

Der Antrag wird in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen überwiesen.

   
    10.01.2019 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 11 - vertagt
   

Der TOP wird verschoben.

   
    14.02.2019 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
    Ö 4 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Frau Aßmann begründet die Intention des Antrags, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung der BVV im Bezirk Mitte und wirbt für Unterstützung des Antrags.

 

Herr Laumann teilt die Zielsetzung, hält eine Umsetzung wie die BVV im Bezirk Mitte dies fordert, jedoch für rechtlich nicht möglich. Er schlägt daher eine Änderung des Antrags vor, welche nachfolgend nur den letzten Satz aufgreift und ergänzt.

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich mit den anderen Berliner Bezirken über die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts auszutauschen und ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. In diesem Gutachten sollen auch alternative Strategien der Verkehrswertermittlung geprüft werden.“

 

Herr BzStR Biedermann erläutert die bezirklichen Gestaltungsspielräume. Das Vorkaufsrecht ist im BauGB geregelt, der Erwerb einzelner Wohnungen ist darüber ausgeschlossen, so dass ein Rechtsgutachten nicht erforderlich ist. Es braucht rechtliche Regelungen, die seiner Auffassung aber nicht über den Vorkauf möglich sind, der Vorgang im Bezirk Mitte ist ein Sonderfall.

 

Frau Aßmann übernimmt den Änderungsvorschlag von Herrn Laumann. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bittet die Vorsitzende um Abstimmung.

 

Im Ergebnis wird der Antrag bei Nein der Fraktionen von CDU und AfD mit den Ja-Stimmen der SPD, Grünen und Linken mehrheitlich angenommen.

   
    27.02.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 11.15 - vertagt
   

vertagt

   
    18.03.2019 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 2.29 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich mit den anderen Berliner Bezirken über die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts auszutauschen und ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. In diesem Gutachten sollen auch alternative Strategien der Verkehrswertermittlung geprüft werden.

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 

Die Beschlussempfehlung wird mit den Stimmen der SPD(17), der Grünen und der LINKEN gegen die Stimmen der CDU, der AfD, der Gr. FDP und der Fraktionslosen Kapitän und Zielisch bei Enthaltung der SPD(1) beschlossen.

   
    04.05.2022 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 10.1 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 18. März 2019 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich mit den anderen Berliner Bezirken über die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts auszutauschen und ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, dass auch alternative Strategien der Verkehrswertermittlung prüft. Das Bezirksamt Neukölln stand und steht mit den anderen Bezirken sowie der Senatsverwaltung im Austausch – das gilt für die politische Ebene wie für die Arbeitsebene. Innerhalb der letzten Wahlperiode hat der Bezirk die Anwendungsmöglichkeiten des Vorkaufsrechts kontinuierlich weiterentwickelt und zahlreiche rechtliche Fragen geklärt. So hat Neukölln mehrere Modelle entwickelt, wie das Vorkaufsrecht auch zu Gunsten anderer Dritter als Städtischer Wohnungsgesellschaften ausgeübt werden kann. Auch Vertragskonstruktionen etwa mit Anteilsverkäufen oder Nießbrauchsrechten wurden rechtlich geprüft. Zuletzt hat Neukölln mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Fall von zwei Häusern, die per Share Deal veräußert wurden, die Anwendungspraxis des kommunalen Vorkaufsrechts erweitert. Im Rahmen von größeren Paketverkäufen, die mehrere Bezirke betrafen, gab es zudem intensive Abstimmungen zwischen den beteiligten Bezirken und Senatsverwaltungen. Unter anderem gab es auch eine gemeinsame Verhandlungskommission, der u.a. ich für die Bezirke angehört habe. Mit der letzten Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 28 Abs. 3 BauGB die Bestimmungen zum preisreduzierten Vorkaufsrecht angepasst und ist damit grundsätzlich auch einer Forderung des Bezirkes nachgekommen. Eine Reduktion auf den Verkehrswert soll nun schon möglich sein, wenn der „vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet“. Die Verkehrswertermittlung ist jedoch formal klar geregelt ist. Für sie ist die „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)“ heranzuziehen: Sie gilt für die Wertermittlung in der Vorkaufsrechtsprüfung wie für die Wertermittlungen aus anderen Gründen. Diese gesetzliche Neuregelung hätte absehbar dazu geführt, dass das Vorkaufsrecht einfacher preisreduziert hätte ausgeübt werden können. Entsprechende Vorarbeiten zur Nutzung dieser Möglichkeit wurden im Bezirksamt bereits intensiv vorbereitet, als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2021 der bisherigen Ausübungspraxis Berlins und weiterer Kommunen ein Ende gesetzt hat. Vier noch nicht rechtskräftige Ausübungsbescheide mussten in der Konsequenz vom Bezirksamt aufgehoben werden. Alle seither eingegangenen Kaufverträge haben nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Kriterien nicht dazu geführt, dass eine Vorkaufsrechtsausübung möglich gewesen wäre. Das Vorkaufsrecht in der Intention auch des BVV-Beschlusses wird jedoch dringend weiter gebraucht, um preiswerten Wohnraum zu sichern, Spekulation zu verhindern und Leerstand zu beseitigen. Das Bezirksamt erwartet deshalb von Bundesregierung und Bundestag zügiges Handeln um mindestens die bisherige Ausübungspraxis wieder zu ermöglichen, bestenfalls zu erweitern. Als positives Zeichen bewertet das Bezirksamt in diesem Zusammenhang, dass der Bundesrat im April 2022 auf Initiative der Länder Berlin, Bremen und Hamburg eine Entschließung an die Bundesregierung verabschiedet hat, um das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums in den sogenannten Milieuschutzgebieten zu stärken.

Ausgehend von den Möglichkeiten des Bezirksamtes, sieht das Bezirksamt den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 14.04.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

Wird über die Konsensliste zur Kenntnis genommen.

Ö 12  
Einrichtung eines Tourismus-Beirates  
Enthält Anlagen
1023/XX  
Ö 13  
AnsprechpartnerIn für Initiativen in der Verwaltung  
Enthält Anlagen
1024/XX  
Ö 14  
Mitteilungen der Verwaltung      
Ö 15  
Neu- und Erweiterungsbauten      
Ö 16  
Verschiedenes      
Ö 17  
Nächste Sitzung 14. Februar 2019      
               
 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

BVV-Büro Neukölln

Zimmer: A 201

Verkehrsanbindungen

Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag
nach Vereinbarung

an Sitzungstagen des Ältestenrats
geschlossen

an Tagen der BVV-Sitzungen
geschlossen