Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Ausschuss empfiehlt der BVV die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Aufstellung der Genehmigungskriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungssatzung in Neukölln mindestens an folgenden Leitlinien zu orientieren:
Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, soll keine erhaltungsrechtliche Genehmigung/Zustimmung erteilt werden, insbesondere:
- Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse insbesondere durch die Verringerung von Wohnräumen
- Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu geschaffenem Wohnraum, z.B. Dachgeschoss-Maisonette-Einheiten
- Anbau von besonders kostenaufwändigen Erstbalkonen sowie Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten, wenn die Wohnung bereits einen Balkon oder eine Terrasse aufweist. Die Versagung eines Erstbalkones kommt in Betracht, wenn er hinsichtlich der verwendeten Konstruktion oder Materialien besonders kostenaufwändig ist oder in Bezug zur dazugehörigen Wohnung überdimensioniert ist.
- Einbau eines zweiten Bades oder eine zweiten Dusche. Einbau eines zweitens WCs, es sei denn, die Wohnung verfügt über vier oder mehr Wohnräume und die Zahl der Wohnräume wird dadurch nicht verringert.
- Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- oder Gebäudeausstattung, zum Beispiel Gegensprechanlagen mit Videoüberwachung, Kamine, Panoramafenster, Fußbodenheizungen oder repräsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser.
- Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung und die baulichen und anlagentechnischen Mindestanforderungen der ENEV an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragsstellung geltenden Fassung der ENEV hinausgehen.
- Einbau bzw. Anbau von besonders kostenaufwändigen Aufzügen oder Fassadengleitern. Der Einbau ist zu versagen, wenn er besonders kostenaufwändig ist oder aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht.
- Für den Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten soll grundsätzlich keine Genehmigung erteilt werden, es sei denn, dass auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage nicht mehr zumutbar ist.
- Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Aufstellung der Genehmigungskriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungssatzung in Neukölln mindestens an folgenden Leitlinien zu orientieren:
1. Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, soll keine erhaltungsrechtliche Genehmigung/Zustimmung erteilt werden, insbesondere:
- Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse durch Entfernung von nichttragenden Wänden
- Wohnungszusammenlegungen, auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu geschaffenem Wohnraum
- Anbau von Erstbalkonen mit mehr als 4qm und Anbau von Zweitbalkonen
- Einbau von zweiten WC's, sowie Einbau von Badewanne UND Dusche getrennt voneinander
- Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungsausstattung, zum Beispiel Gegensprechanlagen mit Videoüberwachung, Einbauküchen, Kamine, Panoramafenster und Fußbodenheizungen
2. Für folgende Maßnahmen soll nur unter den genannten Voraussetzungen eine erhaltungsrechtliche Genehmigung/Zustimmung erteilt werden:
- Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Mindestanforderungen der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) hinaus gehen, sollen nur genehmigt werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Gebäudes dessen Energieeffizienz nicht nur geringfügig verbessert wird, kostengünstigere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht in Frage kommen und die Modernisierungsumlage die zu erwartende Heizkostenersparnis nicht wesentlich übersteigt
- Nutzungsänderung von Wohnen zu Gewerbe kann nur genehmigt werden, wenn es sich um unbewohnte, tatsächlich und rechtlich leerstehende Wohnungen im Souterrain handelt; in Straßen mit sehr hoher Verkehrslärmbelastung gemäß Ausweisung im Berliner Mietspiegel soll eine Nutzungsänderung für Wohnungen im Erdgeschoss des Vorderhauses in begründeten Fällen möglich sein
3. Die gewerbliche Überlassung von Wohnraum von Wohnzwecken (zum Beispiel im Rahmen einer Ferienwohnungsvermietung) ist grundsätzlich zu versagen, nicht betroffen hiervon sollen besondere Wohnformen (z. B. Trägerwohnungen) sein.
4. Der Einbau von Aufzügen zur Erschließung vorhandenen Wohnraums soll versagt werden, wenn er besonders kostenaufwändig ist oder aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht.
5. Für den Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten soll grundsätzlich keine Genehmigung erteilt werden, es sei denn, dass auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage nicht mehr zumutbar ist.
Begründung:
Mit den im Antrag aufgeführten Leitlinien soll das Bezirksamt gebeten werden, die eindeutigen Ergebnisse der Voruntersuchung im Reuterkiez und des Zwischenberichts der Voruntersuchung Schillerkiez in einen wirksamen Kriterienkatalog im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu übersetzen. Die hier formulierten Maßnahmen sind dabei nicht als erschöpfende Regelungen zu verstehen, sondern als zentrale Bausteine für eine wirksame soziale Erhaltungssatzung.
Die mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung geforderten Genehmigungskritierien für die Neuköllner sozialen Erhaltungsgebiete wurden am 26. Februar 2016 im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht. Entsprechend dieser Kriterien dürfen insbesondere keine Baumaßnahmen erfolgen, die wesentlich über dem üblichen Standard liegen (Luxussanierung). Die Zusammenlegung von Wohnungen oder besonders aufwändige energetische Maßnahmen sind ebenfalls nicht mehr zulässig. Maßnahmen, die einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard entsprechen sowie Instandsetzungsarbeiten bleiben davon unberührt.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den . Juli 2016
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Dr. GiffeyBlesing
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat