Drucksache - 2430/V
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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, in allen seinen Gebäuden bei Wiederaufnahme des normalen Betriebs, das heißt nach Aufhebung der aktuellen Kontaktsperre, eine Maskenpflicht für 1.) Besucher und 2.) Mitarbeiter mit Kundenkontakt zu erlassen. Bei Mitarbeitern ohne Kundenkontakt ist auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands zu achten. Ist dieser nicht gewährleistet, muss ebenfalls ein Mundschutz angelegt werden. Dazu eignen sich einfache OP-Masken, notfalls auch selbstgenähte Masken oder sogar einfache Tücher, die über Mund und Nase angelegt werden. Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht, zumindest im öffentlichen Bereich seiner Gebäude für eine ausreichende Desinfizierung zu sorgen.
Begründung: Die von der Coronakrise betroffenen Staaten Südostasiens haben die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 sehr schnell unter Kontrolle bekommen. Wesentliches Element der Seuchenbekämpfung war und ist dabei der Gebrauch einfacher Masken im öffentlichen Raum (wobei anzumerken ist, dass ein Mundschutz im Freien bei Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Personen nicht notwendig ist). Wie beispielsweise Professor Kekulé in seinen Podcasts und anderen Verlautbarungen erklärt, schützt eine einfache Maske vor allem andere Personen vor dem Träger, was jedoch im Umkehrschluss bedeutet, dass bei einer Maskenpflicht alle voreinander geschützt wären. Neben einer Maskenpflicht ist eine regelmäßige Desinfizierung von Flächen in öffentlichen Innenräumen, die viele Personen berühren, wie beispielsweise Türklinken, dringend geboten. Zusätzlich sind in allen öffentlichen Innenräumen Desinfektionsmittelspender anzubringen, wobei gewährleistet sein muss, dass diese nicht leicht abzumontieren sind. Diebstahl von Desinfektionsmittel sowie Nichtbeachtung der Maskenpflicht sind mit maximaler Härte zu ahnden. Nur mit den oben genannten Maßnahmen lässt sich eine Rückkehr zu einem halbwegs normalen Alltag gewährleisten und eine Verlängerung der Kontaktsperre verhindern. Bitte stimmen Sie dem Antrag zu. |
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