Drucksache - 2299/V
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2299/V Mitte von Berlin
Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2299/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB in allen vom Bezirk aufzustellenden und festzusetzenden B-Plänen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen vorzuschreiben, dass technische Maßnahmen für die Erzeugung und Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus solarer Erzeugung ergriffen werden. Sollte dies aus Gründen der Verschattung von Dächern und/oder Fassaden nicht möglich sein, muss der Vorhabenträger dies durch entsprechende Studien fachgerecht nachweisen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass eine entsprechende Ausrichtung der baulichen Anlagen solare Nutzungen ermöglicht und nicht verhindert. Einrichtungen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus solarer Erzeugung sollen so ausgestaltet werden, dass die Begrünung der Dächer nicht behindert wird.
Das Bezirksamt hat am 30.03.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Dem Ersuchen der BVV, bezirkliche Solar-B-Plan-Regelungen für mehr Klimaschutz, technische Maßnahmen für die Erzeugung und Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus solarer Erzeugung in aufzustellenden und festzusetzenden Bebauungsplänen des Bezirkes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB vorzuschreiben, kann mit folgender Begründung nicht entsprochen werden: Das Baugesetzbuch(BauGB) ist ein Bundesgesetz. Nach § 1 (7) BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegenseitig und untereinander gerecht abzuwägen.
Nach § 2 (3) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
Bei einem Beschluss der Drucksache 2299/V durch das Bezirksamt zur verbindlichen Verpflichtung von Solaranlagen in B-Planverfahren würde die Gemeinde (Bezirk) eine Vorwegbindung vorsehen und damit den Paragraphen §1 (7) BauGB und § 2 (3) BauGB zuwiderhandeln.
Ein entsprechender Bezirksamtsbeschluss kann daher von der Verwaltung nicht umgesetzt werden. Ein Bebauungsplan, in dem eine Festsetzung damit begründet wird, dass die Gemeinde (Bezirk) eine entsprechende Festsetzung vorschreibt, weist einen Abwägungsausfall auf, der zur Nichtigkeit der betreffenden Festsetzung und möglicherweise zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplanes führt.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BVV-Beschluss nicht die entsprechende Gesetzesvorgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB wiedergibt, da der Gesetzestext auf die Möglichkeit hinweist, Gebiete festzusetzen, in denen technische Maßnahmen für regenerative Energiegewinnung umgesetzt werden können, aber nicht pauschal Festsetzungen für alle B-Pläne einer Gemeinde.
Mit Schreiben vom 18.12.2020 erfolgte vom Bezirksamt eine Anfrage bei SenUVK inwieweit eine Solarpflicht über ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umgesetzt werden könnte. Das Antwortschreiben von SenUVK vom 22.01.2021 verweist auf die Zielsetzung einer gesamtstädtischen Regelung zur Nutzung der Sonnenenergie als Energiequelle durch den vorliegenden Gesetzesentwurf “Solargesetz Berlin“ von SenWEB der Schriftwechsel ist als Anlage beigefügt). Der Gesetzesentwurf sieht im Baugenehmigungsverfahren ein zwingendes Prüfverfahren zur Errichtung von Photovoltaikanlagen bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Dachflächen im Bestand vor. Damit übertrifft das „Solargesetz Berlin“ bei weitem die Intention des Antrages. Zukünftig muss bei jedem Neubau oder wesentlichen Umbau eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Der Gesetzesentwurf liegt dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor (Stand 02.2021). Das BA-Mitte hat hierzu bereits ein positives Votum abgegeben. A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 30.03.2021 |
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